LSG Thüringen: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Aufrechnung / Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I grundsätzlich nicht mehr möglich

Thüringer Landessozialgericht, 08.06.2021, L 12 R 331/18. Aus der Entscheidung:

“(Rn. 34): Im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Verrechnungsbescheids vom 9. Juni 2015 fehlte es an einer Verrechnungslage analog § 387 BGB. Infolge der mit Beschluss des AG G. vom 10. Oktober 2012 – 8 IN 517/017 erteilten Restschuldbefreiung hat sich die Beitragsforderung der Beigeladenen in eine Naturalobligation, d. h. in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 KR 19/14 R und BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 5/11 R). Die Forderung ist weiterhin erfüllbar, eine Erfüllung kann aber nicht erzwungen werden bzw. rechtlich durchgesetzt werden. Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist tauglicher Rechtsgrund, die Erfüllung einer Forderung zu behalten, sie ist aber nicht geeignet Erfüllung verlangen zu können. Eine solche Verbindlichkeit begründet keine Verrechnungslage analog § 387 BGB. Ob die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder nur auf Einrede – wie bei der Verjährung – zu beachten ist, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat schon im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung einer Verrechnung entgegenstehe. (mehr …)

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21.- Pressemitteilung des Gerichts

Diakonie: Damit bei niemandem das Licht ausgeht und die Heizung kalt bleibt – Sozial-ökologisches Existenzminimum sichern

Die steigenden Energiepreise treffen Menschen mit geringen Einkommen besonders hart. Sie geben schon jetzt zehn Prozent ihrer Konsumausgaben für Wohnenergie aus, in der höchsten Einkommensklasse wird dafür weniger als die Hälfte ausgegeben – so die aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts. Darum fordert die Diakonie einen zusätzlichen Energiezuschuss bei existenzsichernden Leistungen, der die Preissteigerungen ausgleicht.

Diakonie Vorständin Sozialpolitik, Maria Loheide: “Inflation und Klimaschutz dürfen Arme nicht weiter belasten. Es braucht grundsätzlich ein sozial-ökologisches Existenzminimum, damit bei niemandem das Licht ausgeht und die Heizung kalt bleibt, sondern alle Zugang zu lebensnotwendigen Energie-Ressourcen haben. Die Leistungen bei Hartz IV sind schon jetzt unzureichend, auch die minimale Erhöhung zum Jahreswechsel von 0,7 Prozent ist angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten lächerlich. (mehr …)

Statistisches Bundesamt: Haushalte mit Einkommen unter 1 300 Euro geben anteilig am meisten für Strom, Heizung und Warmwasser aus

Der Anteil der Kosten für Wohnenergie an den Gesamtausgaben privater Haushalte hängt stark vom jeweiligen Nettoeinkommen ab. Im Jahr 2020 gaben Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 1 300 Euro im Schnitt 95 Euro für Wohnenergie aus. Das entsprach einem Anteil von 9,5 % an den Konsumausgaben insgesamt, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Haushalte der höchsten Einkommensklasse, also mit monatlich mindestens 5 000 Euro, gaben zwar mit durchschnittlich 206 Euro deutlich mehr für Wohnenergie aus. Der Anteil an den privaten Konsumausgaben war mit 4,7 % allerdings nicht einmal halb so hoch wie bei den Haushalten der niedrigsten Einkommensklasse. (mehr …)

Sparkasse KölnBonn: Klageregister eröffnet

<p>Verbraucher:innen können sich ab sofort beim Bundesamt für Justiz für die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse KölnBonn anmelden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klage im Dezember beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht. Mit dem Klage-Check können Kund:innen der Sparkasse prüfen, ob ihr Fall zur Klage passt. </p>