BAG-SB sucht: Fachreferent (m/w/d) für die Informations- und Aufklärungskampagne “(K)eine falsche Scham”

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) sucht zum nächst möglichen Zeitpunkt: Fachreferent (m/w/d). Die Stelle ist projektbezogen vorerst befristet auf drei Jahre bis 31.12.2024. Es handelt sich um eine Teilzeitstelle mit flexiblem Umfang. Geplant ist eine Arbeitszeit von mind. 20 Wochenstunden, die auf bis zu 30 Wochenstunden erweitert werden kann.

Sie arbeiten eng mit der Geschäftsführung, dem Projektteam, dem Vorstand und den Vereinsgremien an strategisch relevanten Fachaufgaben, unterstützen bei der Projektkoordination und -umsetzung und erarbeiten Positionen, Gremieninhalte und Pressemitteilungen.

Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit wird in der fachlichen Umsetzung der Informations- und Aufklärungskampagne (K)eine falsche Scham liegen. In diesem Projekt wollen wir multimedial Aufmerksamkeit schaffen für das Thema Schulden und Schuldnerberatung und damit Zugangsbarrieren für überschuldete Menschen abbauen, eine Beratungsstelle aufzusuchen. 

Mehr unter www.bag-sb.de bzw. als PDF

Aktuelles aus der Redaktion

Zur Rolle von öffentlichen Gläubigern in der Überschuldungssituation - Übernahme des Verlags Informationsoffensive durch unsere Redakteurin Birgit Knaus

Aktualisierte Neuauflage MoneyCare- Pass auf Dein Geld auf!

Hier kommt eine Zusammenfassung, Anriss des Inhalts rein... Ggf. der Einleitungstext "blau"

Umgang mit unseriösem Inkasso

Der Autor beschäftigt sich mit Inkassopraktiken in Fällen, denen überhaupt keine reale Forderung zugrunde liegt. Er führt Beispiele und Möglichkeiten der Gegenwehr auf.

BGH zur Aufhebung der Verstrickung (Kontopfändung) in der Wohlverhaltensphase

BGH, 02.12.2021, IX ZB 10/21 – Leitsatz

Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – IX ZB 14/20)

vgl. https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=verstrickung

LG Baden-Baden zur Pfändbarkeit eines PKW: Erforderlich im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF bedeutet nicht unentbehrlich; es ist ausreichend, wenn der Gegenstand zur Erreichung des Normzwecks nötig ist

Hier der Hinweis auf Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 19.09.2021 – 3 T 28/21.

Es ging um ein PKW und ob dieser im konrekten Fall unter § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF fällt. Eine lesenswerte Entscheidung. Die Ausgangslage war nämlich wie folgt: “Zwar ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass der PKW zum bloßen Erreichen der Arbeitsstätte des Ehemannes nicht erforderlich erscheint. Da dieser über ein Fahrrad verfügt, kann er seine Arbeitsstelle mit dem Rad aufsuchen ….”

Warum das Landgericht dennoch im Ergebnis von einer Unpfändbarkeit ausging, kann hier und hier nachgelesen werden. Selbstredend ist das eine Einzelfallentscheidung, ist aber ggf. dennoch hilfreich.

Der damalige § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist heute in § 811 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO geregelt – vgl. die Synopse (buzer.de).

Dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27636), S. 29: (mehr …)