Neuregelung der „Leistungsminderungen“ durch das Bürgergeld-Gesetz: kommentierte Darstellung der Weisungen von B. Eckhardt

B. Eckhardt: “In der vorliegenden Februar-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT stellte ich in einem ersten Teil, die Änderungen bei den Tatbeständen dar, die eine Pflichtverletzung bedeuten [§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II]. Es geht um Änderungen, die sich aus der Ablösung der »Eingliederungsvereinbarung« durch den »Kooperationsplan« ab Juli 2023 ergeben werden. Hierbei wird auch auf die Übergangsregelung (§ 65 SGB II) zur »Eingliederungsvereinbarung« eingegangen.

Nach Vorstellung der schon ab Januar 2023 eingeführten gestuften Leistungsminderungen und Probleme der Umsetzung gehe ich ausführlich auf die Möglichkeit ein, sich nachträglich dazu bereit zu erklären, zukünftig den Pflichten nachzukommen. Das Ganze ist komplizierter, als es zunächst zu sein scheint. Die neuen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den »Leistungsminderungen« sind teilweise sehr diffus und nur beschränkt hilfreich.”

Neuregelung der „Leistungsminderungen“ durch das Bürgergeld-Gesetz: kommentierte Darstellung der Weisungen von B. Eckhardt

B. Eckhardt: “In der vorliegenden Februar-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT stellte ich in einem ersten Teil, die Änderungen bei den Tatbeständen dar, die eine Pflichtverletzung bedeuten [§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II]. Es geht um Änderungen, die sich aus der Ablösung der »Eingliederungsvereinbarung« durch den »Kooperationsplan« ab Juli 2023 ergeben werden. Hierbei wird auch auf die Übergangsregelung (§ 65 SGB II) zur »Eingliederungsvereinbarung« eingegangen.

Nach Vorstellung der schon ab Januar 2023 eingeführten gestuften Leistungsminderungen und Probleme der Umsetzung gehe ich ausführlich auf die Möglichkeit ein, sich nachträglich dazu bereit zu erklären, zukünftig den Pflichten nachzukommen. Das Ganze ist komplizierter, als es zunächst zu sein scheint. Die neuen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den »Leistungsminderungen« sind teilweise sehr diffus und nur beschränkt hilfreich.”

Bürgergeld: Karenzzeit auch für Bestandsfälle

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald-Thomé: Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen.  

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die „unangemessenen“ Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII),  diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in diesen Fällen darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen.

Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte,

Bürgergeld: Karenzzeit auch für Bestandsfälle

Aus dem aktuellen Newsletter von Harald-Thomé: Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen.  

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die „unangemessenen“ Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII),  diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in diesen Fällen darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen.

Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte,

Wer nutzt Schuldnerberatung und wer nicht? Eine explorative Studie zur (Nicht-) Nutzung von Schuldnerberatung

Schuldnerberatung wird derzeit für immer mehr Menschen relevant, aber wer nutzt Schuldnerberatung überhaupt und vor allem: Wer nutzt sie nicht und warum?

Dr. Hanne Roggemann und Dr. Sally Peters haben sich im Rahmen der Studie damit beschäftigt, was die Ursachen dafür sind, dass nur 10-15 Prozent der Überschuldeten das Angebot der Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. 

Quelle und mehr: iff – direkt zur Studie

Wer nutzt Schuldnerberatung und wer nicht? Eine explorative Studie zur (Nicht-) Nutzung von Schuldnerberatung

Schuldnerberatung wird derzeit für immer mehr Menschen relevant, aber wer nutzt Schuldnerberatung überhaupt und vor allem: Wer nutzt sie nicht und warum?

Dr. Hanne Roggemann und Dr. Sally Peters haben sich im Rahmen der Studie damit beschäftigt, was die Ursachen dafür sind, dass nur 10-15 Prozent der Überschuldeten das Angebot der Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. 

Quelle und mehr: iff – direkt zur Studie

VKU zur Energiepreisbremse: Alle Kunden erhalten ihre finanzielle Entlastung

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen für Gas, Wärme und Strom läuft auf Hochtouren und ist für Energieversorger und Stadtwerke eine Mammutaufgabe. „Alle Unternehmen arbeiten seit Monaten gemeinsam mit ihren IT-Dienstleistern mit Hochdruck an einer fristgerechten Umsetzung. Selbst im Falle einer ungewollten Verzögerung ist unterm Strich klar: Alle Verbraucherinnen und Verbraucher werden ihre finanzielle Entlastung erhalten“, betont Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) am Donnerstag in Berlin.

Mit der Umsetzung der Energiepreisbremsen haben Energieversorger und Stadtwerke kurzfristig eine staatliche Aufgabe übernommen, denn soziale Entlastung und Hilfen für Unternehmen sind eine hoheitliche Angelegenheit. Auf die Komplexität der Aufgabe und die äußerst knappe Umsetzungsfrist hat der VKU bereits bei den Diskussionen um die Preisbremsen und deren Einführung hingewiesen. Bei der Umsetzung und den Anpassungen der Abrechnungsprogramme sind die lokalen Energieversorger auf ihre IT-Dienstleister, deren Know-how und Kapazitäten angewiesen.

VKU zur Energiepreisbremse: Alle Kunden erhalten ihre finanzielle Entlastung

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen für Gas, Wärme und Strom läuft auf Hochtouren und ist für Energieversorger und Stadtwerke eine Mammutaufgabe. „Alle Unternehmen arbeiten seit Monaten gemeinsam mit ihren IT-Dienstleistern mit Hochdruck an einer fristgerechten Umsetzung. Selbst im Falle einer ungewollten Verzögerung ist unterm Strich klar: Alle Verbraucherinnen und Verbraucher werden ihre finanzielle Entlastung erhalten“, betont Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) am Donnerstag in Berlin.

Mit der Umsetzung der Energiepreisbremsen haben Energieversorger und Stadtwerke kurzfristig eine staatliche Aufgabe übernommen, denn soziale Entlastung und Hilfen für Unternehmen sind eine hoheitliche Angelegenheit. Auf die Komplexität der Aufgabe und die äußerst knappe Umsetzungsfrist hat der VKU bereits bei den Diskussionen um die Preisbremsen und deren Einführung hingewiesen. Bei der Umsetzung und den Anpassungen der Abrechnungsprogramme sind die lokalen Energieversorger auf ihre IT-Dienstleister, deren Know-how und Kapazitäten angewiesen.