Inkassokosten: Für die erste Zahlungsaufforderung kann ein Inkassounternehmen nur die 0,5-fache Vergütung verlangen 

Auch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG)“ ist die Frage, welche Kosten ein Inkassounternehmen für ein Erstanschreiben an eine/einen säumigen Schuldner verlangen kann, zwischen AK InkassoWatch und BDIU umstritten.

Jetzt haben aufgrund von mehreren Beschwerden des AK InkassoWatch sowohl das Landgericht Aschaffenburg als auch das Landgericht Stuttgart als Inkassoaufsichtsbehörden die Ansicht vertreten, dass in einer ersten Zahlungsaufforderung an säumige Schuldner zunächst nur eine 0,5-fache Vergütung nach Nr. 2300 VV-RVG ersetzt verlangt werden kann. Dies berichtet der aktuelle Newsletter der BAG Schuldnerberatung. Beide Gerichte sind damit den zentralen Punkten der Position des AK InkassoWatch in dieser Frage gefolgt.

In den beiden Beschwerdefällen verlangten die betroffenen Inkassounternehmen in ihrer ersten Zahlungsaufforderung eine 0,9-fache Vergütung nach Nr. 2300 Vergütungsverordnung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG), die sich „automatisch“ auf eine 0,5-fache Vergütung verringern sollte, wenn der/die Schuldnerin innerhalb einer gewissen Frist zahlt. Diese „Vorgehensweise [ist] nicht zulässig“ (LG Stuttgart, Bescheid vom 16.01.2023), so beide Aufsichtsgerichte. Das Landgericht Stuttgart plant deshalb, dem betroffenen Dienstleister eine entsprechende Auflage zu erteilen, will ihm  aber zuvor Gelegenheit geben „die Formulierungen … anzupassen und mir hierzu Musterschreiben vorzulegen“. In den Fällen beim Landgericht Aschaffenburg hat das betroffene Unternehmen als Ergebnis der Beschwerdeverfahren inzwischen sein Erstanschreiben auch ohne eine Auflage gesetzeskonform abgeändert.

Im Herbst dieses Jahres erfolgt eine Evaluierung des VVInkG durch das Bundesjustizministerium, bei der es unter anderem darum gehen wird, wie das Gesetz umgesetzt wird. Vergütungsfragen werden dabei eine zentrale Rolle spielen.

Grundkurs Schuldnerberatung in 5 Modulen 2023

Das Thema Überschuldung ist in den sozialen Beratungsdiensten allgegenwärtig. Bei Miet- und Stromschulden, Pfändungen oder Haftandrohungen benötigen die Betroffenen möglichst sofort Rat und Hilfe.

Grundkenntnisse der Existenzsicherung und der Schuldnerberatung sind dabei ebenso notwendig, wie die Fähigkeit, sich insbesondere in rechtlichen und wirtschaftlichen Feldern sicher zu bewegen. Eine Einführung zum Pfändungsschutzkonto und der aktuellen Entwicklung ist ebenso Teil des Angebots wie eine Einführung zur Verbraucherinsolvenz unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzesentwicklung.

Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg bietet 2023 wieder einen Grundkurs Schuldnerberatung in 5 Modulen an. Es sind noch freie Plätze vorhanden.

Ziele und Zielgruppe: Vermittlung von Grundkenntnissen der Schuldnerberatung für Mitarbeitende in allgemeinen wie speziellen Beratungsdiensten (z.B. Schuldnerberatungsstellen, Caritassozialdienste, Migrationsdienste, Schwangerenberatungsstellen, Sozialpsychiatrische Dienste, Sozialdienste der Beschäftigungsbetriebe usw.).

Informationen zur Anmeldung und Details finden Sie im Flyer, der unten heruntergeladen werden kann.

Anmeldungen können noch entgegengenommen werden.
Bitte beachten Sie die Anmeldungsmodalitäten!

Anmeldeformular

Flyer

Harald Thomé zum neuen Sanktionsrecht im Bürgergeldgesetz: Keine Sanktionen in die KdU und Heizung

Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: “Ich möchte nochmal auf einen besonderen Punkt hinweisen: im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktion auch bei wiederholten Pflichtverletzungen auf max. 30 % des maßgebenden Regelsatzes begrenzt sind (§ 31a Abs. 4 SGB II) und sie rechnerisch nie in die Unterkunfts- und Heizkosten zu erfolgen haben (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II).

Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).

Das bedeutet vorliegend, dass eine Reihe von Betroffenen, die aufstocken, nicht oder nur begrenzt sanktionierbar sind. Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten.”

Studierende müssen sich bei Energiepreispauschale gedulden

Eine Auszahlung der 200 Euro Energiepreispauschale an Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler ist für diesen Winter geplant. Dies antwortet die Bundesregierung (20/5441) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/5197), in der die Abgeordneten sich nach dem aktuellen Stand bei der Einmalzahlung erkundigten. 

Bund und Länder arbeiten „mit Hochdruck“ an der Entwicklung der Antragsplattform, heißt es in der Antwort. Ziel sei „ein schlankes und unbürokratisches Antragsverfahren“. Ein konkretes Startdatum, ab wann die Einmalzahlung beantragt und ausbezahlt werden kann, wird nicht genannt.

Quelle: Bundestag