Aktualisiert: Verkürzung Insolvenzverfahren auf drei Jahre schon ab 1.Oktober 2020

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre kommt nun früher. Birgit Knaus schildert die komplizierten neuen Regelungen und Folgen.

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Anträge ab dem 1.10.2020 vor

Die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung soll bereits ab dem 1.10.2020 auf drei Jahre verkürzt werden. Neuer Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Aktualisiert: Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Inhalten des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Justiz (BMJV) zur Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens.

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Referentenentwurf veröffentlicht

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsver-bote sowie über... → weiterlesen

§ 850i ZPO-Anträge im Insolvenzverfahren wirken nicht zurück

Ein Antrag des Schuldners gem. § 850i ZPO wirkt im eröffneten Insolvenzverfahren erst ab Antragstellung. Eine Rückwirkung über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus kommt nicht... → weiterlesen

Fortwährende Wirkung einer bestehenden Kontenpfändung im eröffneten Insolvenzverfahren

Auch eine nach §§ 88 und 89 InsO unwirksame oder unzulässige Vollstreckung führt zu einer öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Die Wirkungen der Verstrickung durch die Pfändung eines... → weiterlesen

Keine Sperrfrist für Neuantrag bei Aufhebung der Kostenstundung wegen mangelnder Mitwirkung

Leitsatz: 1. Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Rest-schuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von... → weiterlesen

Keine Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens zur der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung

Ein Inkassounternehmen ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Eine dementsprechend erteilte Vollmacht ist insoweit nichtig.