LG Münster, Beschl.vom 23.08.2017, Az. 05 T 484/14

Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen. Es handelt sich hierbei jedoch jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der alle in Betracht kommenden Abschlagstatbestände zu beachten sind.


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Insolvenzanfechtung: Hinweispflicht des mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragten Rechtsanwalts

Nicht wirklich die Nöte der Schuldnerberatung. Dennoch interessant zu registrieren: BGH, Urteil vom 7. September 2017 – IX ZR 71/16 – Leitsatz: Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen.

Destatis: „Wo bleibt mein Geld? – Machen Sie mit bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018!“

„Sie wollten schon immer einmal wissen, wofür genau Sie Ihr Geld ausgeben und wie viel Sie tatsächlich für Lebensmittel, Miete oder Freizeitaktivitäten aufwenden? Oder Sie möchten erfahren, wo noch Einsparpotentiale bestehen und sich nebenbei auch ein kleines Taschengeld verdienen? Oder Sie haben Interesse an den Erkenntnissen der amtlichen Statistik und möchten daher bei der europaweit größten freiwilligen Haushaltserhebung mitmachen? Dann melden Sie sich jetzt für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 an!

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder rufen alle Haushalte dazu auf, sich an der EVS 2018 zu beteiligen. (mehr …)

LG Hamburg zur Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund unvollständigen Gläubigerverzeichnisses

Mit Beschluss vom 10.07.2017 hat das LG Hamburg unter dem Aktenzeichen 326 T 181/16 die Beschwerde eines Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

Im Insolvenzantrag fehlte die Angabe eines Gläubigers. Der Schuldner macht geltend: „Er habe die Gläubigerin nicht wissentlich und nicht absichtlich übergangen. Es handele sich um ein Versehen. Ihr Fehlen in der Gläubigerliste sei ihm nicht aufgefallen. Er habe die Unterlagen von seinem Anwalt mit der Bitte bekommen, diese zu unterzeichnen. Die einzelnen Forderungen seien nicht durchgesprochen worden. Der Schuldner gehe davon aus, dass er sämtliche relevanten Unterlagen an seinen Anwalt übergeben habe. Die Gläubigerliste habe 79 Gläubiger umfasst und Forderungen von insgesamt rund 67.000 €. Die Forderung der Gläubigerin habe lediglich € 3.800 betragen. Der Schuldner habe die Gläubigerliste durchgesehen. Das Fehlen der Beschwerdegegnerin sei ihm nicht aufgefallen.“

Das LG dazu: „Lässt er (der Schuldner) das Vermögensverzeichnis von einem Dritten erstellen oder vervollständigen, hat er daher vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind ihm sodann als eigenes Fehlverhalten zuzurechnen (BGH, IX ZB 250/08, 10.02.11). Dieses ist grob fahrlässig, wenn er die Überprüfung unterlassen hat.“

LG Hamburg zur Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund unvollständigen Gläubigerverzeichnisses

Mit Beschluss vom 10.07.2017 hat das LG Hamburg unter dem Aktenzeichen 326 T 181/16 die Beschwerde eines Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

Im Insolvenzantrag fehlte die Angabe eines Gläubigers. Der Schuldner macht geltend: „Er habe die Gläubigerin nicht wissentlich und nicht absichtlich übergangen. Es handele sich um ein Versehen. Ihr Fehlen in der Gläubigerliste sei ihm nicht aufgefallen. Er habe die Unterlagen von seinem Anwalt mit der Bitte bekommen, diese zu unterzeichnen. Die einzelnen Forderungen seien nicht durchgesprochen worden. Der Schuldner gehe davon aus, dass er sämtliche relevanten Unterlagen an seinen Anwalt übergeben habe. Die Gläubigerliste habe 79 Gläubiger umfasst und Forderungen von insgesamt rund 67.000 €. Die Forderung der Gläubigerin habe lediglich € 3.800 betragen. Der Schuldner habe die Gläubigerliste durchgesehen. Das Fehlen der Beschwerdegegnerin sei ihm nicht aufgefallen.“

Das LG dazu: „Lässt er (der Schuldner) das Vermögensverzeichnis von einem Dritten erstellen oder vervollständigen, hat er daher vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind ihm sodann als eigenes Fehlverhalten zuzurechnen (BGH, IX ZB 250/08, 10.02.11). Dieses ist grob fahrlässig, wenn er die Überprüfung unterlassen hat.“

Arbeitshilfe zur Inkassoproblematik

Thomas Seethaler, Schuldnerberater beim Caritasverband Heidelberg e.V. und Mitglied des AK Inkassowatch hat eine hervorragende Arbeitshilfe mit dem Titel
"Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern – Eine Arbeitshilfe für die Praxis"

zur Inkassoproblematik veröffentlicht. Die Arbeitshilfe kann unter folgendem Link kostenfrei heruntergeladen werden:Arbeitshilfe

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