§ 850i ZPO-Anträge im Insolvenzverfahren wirken nicht zurück

Ein Antrag des Schuldners gem. § 850i ZPO wirkt im eröffneten Insolvenzverfahren erst ab Antragstellung. Eine Rückwirkung über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus kommt nicht... → weiterlesen

Fortwährende Wirkung einer bestehenden Kontenpfändung im eröffneten Insolvenzverfahren

Auch eine nach §§ 88 und 89 InsO unwirksame oder unzulässige Vollstreckung führt zu einer öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Die Wirkungen der Verstrickung durch die Pfändung eines... → weiterlesen

AG Hamburg: Nachzahlungen von Sozialleistungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden

Das AG Hamburg (Insolvenzgericht) hat am 07.11.2017, 68c IK 651/16, beschlossen:

  1. Nachzahlungen von Sozialleistungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden.
  2. Wird entsprechend eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld I den Monaten zugeordnet, für die sie gedacht war, und übersteigt sie in keinem Monat den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos, ist die Nachzahlung freizugeben.

Leitsätze von RA Matthias Butenob. Die Entscheidung als pdf. Für Interessierte auch der Antrag des Insolvenzschuldners (ohne Anhänge).

Siehe auch AG Kiel gibt Rentennachzahlung auf gepfändetes P-Konto via § 850k Absatz 4 ZPO frei

BGH, Beschluss vom 19.10.2017, Az. IX ZB 100/16 zur faktkischen Unterhaltspflicht

Leitsatz:
Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.

Aus den Gründen:
Der Schuldner hat beantragt, seine Lebensgefährtin bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen. (...)
Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO noch nach § 850 f Abs. 1 a oder c ZPO noch nach § 765 a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.

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