FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286/20 AO zur Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Aus den Gründen:

(...) Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zwecke erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 9 m. w. N.). In dem vorliegenden Fall wird durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschusses in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Sollte die Corona-Soforthilfe von der Pfändung des Girokonto-Guthabens erfasst sein, könnte ihr Zweck nicht erfüllt werden. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind.(...)

Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 258 AO nicht entscheidungserheblich. Der Frage, ob nach den Erkenntnissen des Antragsgegners gegebenenfalls ein strafrechtlicher Anfangsverdacht wegen Falschangaben im Antragsverfahren, die den Tatbestand eines Subventionsbetrugs (§ 264 Strafgesetzbuch) erfüllen, besteht, kann der Senat im vorliegenden Verfahren daher nicht weiter nachgehen. Maßgeblich ist vorliegend der Umstand, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung und dem flankierenden Aufrechnungsverbot nicht der Befriedigung von – bereits vor der Corona-Pandemie geltend gemachten – Steueransprüchen des Fiskus dient.

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Finanzgericht Münster: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden.

Aus dem Beschluss: “Vorliegend ergibt sich der erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO. Hiernach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. (…)

Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. (mehr …)

Corona-Krise: Erleichterungen beim Elterngeld

Bundesratsmeldung: “Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages [siehe DIP-Übersicht] gebilligt.

Aufschub der Elterngeldmonate: Danach dürfen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

Monate mit geringerem Verdienst werden nicht berücksichtigt: Außerdem wird sichergestellt, dass (mehr …)

Kritik am Sozialschutz-Paket II

Letzten Donnerstag wurde das Sozialschutz-Paket II beschlossen (BT-Bericht). Wie zu erwarten war, wurden die diversen Oppostionsanträge abgelehnt. So gibt es denn auch berechtigte Kritik:

AWO Bundesverband: “Diejenigen, die am dringendsten Hilfe benötigen, bleiben aber außen vor. Armen Menschen und vor allem Kindern hilft das Paket nicht in der Not. Die Arbeiterwohlfahrt hat den Gesetzesentwurf geprüft und fordert in einer Stellungnahme Nachbesserungen. (…)

Leider haben arme Menschen das Nachsehen, denn eine Anpassung existenzsichernder Leistungen ist nicht vorgesehen. Die Folgen der Pandemie sind aber für arme Menschen schon jetzt besonders teuer: (mehr …)