Corona-Soforthilfe muss beim Schuldner ankommen

iff-Pressemitteilung vom 05.05.2020

Der Anspruch auf Corona-Soforthilfe ist unpfändbar. Dies hat das LG Köln mit Beschluss vom 23. April 2020 – 39 T 57/20 entschieden. Besitzt der Pfändungsschuldner einen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe, so ist ihm dieser zur Vermeidung einer unangemessenen Härte in voller Höhe zu belassen (§ 765a ZPO).

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Nächste DAV-Veranstaltung Verbraucherinsolvenz 18. und 19.6.20

Liebe Schuldnerberaterinnen und -berater,



anbei das Programm der 39. Veranstaltung der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, die diesmal als interaktives Online Webinar stattfindet. Bitte macht auch Eure Kolleginnen und Kollegen auf sie aufmerksam. Die Kosten betragen diesmal 50 Euro bzw. 90 Euro für Schuldnerberater/innen, die Mitglied in der BAG-SB sind.

Das Programm ist unter
Arbeitsmaterialien-Grundlagen
zu finden
Programm 18.-19.06.2020

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AG Zeven zur Übertragung von Guthaben auf dem P-Konto

Das Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB) weist auf seiner Webseite auf das Urteil des AG Zeven vom 13.3.2020, 3 C 343/19 hin (Meldung vom 21.4.2020) und stellt es dankenswerterweise als Scan bereit.

Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und darf dieses gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf des nächsten Monats, der auf den Zahlungseingang folgt, an den Drittschuldner ausgezahlt werden, dann kann dieses Guthaben in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden, soweit der Schuldner über das Guthaben nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft. Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt auch für das Sperrguthaben aus § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO (in Anwendung von BGH Urteil vom 4.12.2014, IX ZR 115/14).