Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen und die Pflicht der Sozialleistungsträger, darüber aufzuklären

Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme in einer Antwort auf Frage von MdB Skudelny (Drucksache 19/16951, Frage 61) : “Sozialleistungsträger sind nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu beraten. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht informieren die gemeinsamen Einrichtungen daher u. a. im Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II” über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. [Anm.: siehe hier] Darüber hinaus ist in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen (auch) ein minderjähriger Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft betroffen ist, automatisch ein entsprechender Hinweis auf die Regelung des § 1629a BGB enthalten.

Derzeit wird geprüft, wie die volljährig Gewordenen darüber hinaus zeitnah zu ihrem Eintritt in die Volljährigkeit umfassend und verständlich über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB informiert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit erarbeitet hierzu gegenwärtig eine technische Lösung.”

Vgl. auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=1629a und BSG, B 4 AS 12/14 R: “Der Rechtsgrundsatz des § 1629a Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB gilt gleichermaßen für die auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X beruhenden Ansprüche auf Erstattung der an einen Minderjährigen erbrachten SGB II-Leistungen gemäß den §§ 20 bis 22 SGB II und ist von Amts wegen zu beachten.”

Unterstützung in der Studienfinanzierung – Ansatz gut, Ausgestaltung problematisch und eine verpasste Chance

iff-Pressemitteilung vom 07.05.2020

Heute verabschiedete der Bundestag das „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“, das der Wissenschaft und Studierenden im Hinblick auf die wirt-schaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie helfen soll (Drs. 19/18699). Bestandteil der Gesetzesinitiative waren u.a. ein zinsloser Kredit für Studierende sowie ein dreimonatiges Nothilfe-BAföG. Leider greifen die angedachten und verabschiedeten Regelungen zu kurz.

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