OLG Koblenz zum Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigter Datenmitteilung an die SCHUFA

Der vzbv weist auf das Urteil des OLG Koblenz vom 18.05.2022 (5 U 2141/21) hin. Aus der Entscheidung:

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“, (…) „Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“.

 Zutreffend und von der Klägerin mangels eigenen Berufungsangriffs nicht angegriffen, hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin ihre sich aus Art. 5, 6 iVm Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem sie eine Datenmitteilung an die SCHUFA … vornahm, obwohl die Interessen der Beklagten an einer Nichtveröffentlichung ihrer Daten hinsichtlich der zwischen den Parteien noch in Streit stehenden Forderung das Interesse der Klägerin an einer Mitteilung überwog.

Die Forderung war streitig und noch nicht tituliert, so dass eine Einmeldung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte hat urkundlich nachgewiesen, dass sie den Anspruchsgrund gegenüber der Klägerin bestritten hat. Dass der nachgewiesen bei der Klägerin eingegangene Widerspruch offensichtlich nicht zum Vorgang gelangt ist, ist der Beklagten nicht anzulasten und entlastet die Klägerin nicht. Eine hinreichende Exculpation von der gesetzlichen Verschuldensvermutung (vgl. hierzu Quaas, BeckOK Datenschutzrecht, 39. Ed., Stand 01.11.2021, Rn. 17 ff.) ist nicht zu sehen. (…)

Dies war für die Klägerin auch ohne Weiteres erkennbar, so dass eine zumindest fahrlässige und damit schuldhafte Einmeldung unstreitig gegeben ist. Auf die Streitfrage, ob ein Verschulden erforderlich ist, um den immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen, kommt es danach vorliegend nicht an. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht dies in seiner Vorlageentscheidung zum EuGH vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20) in Zweifel zieht und von einer Gefährdungshaftung ausgeht (Rn. 39), spricht Art. 82 Abs. 3 DSGVO, der eine Haftung bei fehlendem Verschulden im Sinne einer Beweislastumkehr ausschließt, gegen eine solche Sichtweise.

OLG Koblenz zum Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigter Datenmitteilung an die SCHUFA

Der vzbv weist auf das Urteil des OLG Koblenz vom 18.05.2022 (5 U 2141/21) hin. Aus der Entscheidung:

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“, (…) „Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“.

 Zutreffend und von der Klägerin mangels eigenen Berufungsangriffs nicht angegriffen, hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin ihre sich aus Art. 5, 6 iVm Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem sie eine Datenmitteilung an die SCHUFA … vornahm, obwohl die Interessen der Beklagten an einer Nichtveröffentlichung ihrer Daten hinsichtlich der zwischen den Parteien noch in Streit stehenden Forderung das Interesse der Klägerin an einer Mitteilung überwog.

Die Forderung war streitig und noch nicht tituliert, so dass eine Einmeldung nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte hat urkundlich nachgewiesen, dass sie den Anspruchsgrund gegenüber der Klägerin bestritten hat. Dass der nachgewiesen bei der Klägerin eingegangene Widerspruch offensichtlich nicht zum Vorgang gelangt ist, ist der Beklagten nicht anzulasten und entlastet die Klägerin nicht. Eine hinreichende Exculpation von der gesetzlichen Verschuldensvermutung (vgl. hierzu Quaas, BeckOK Datenschutzrecht, 39. Ed., Stand 01.11.2021, Rn. 17 ff.) ist nicht zu sehen. (…)

Dies war für die Klägerin auch ohne Weiteres erkennbar, so dass eine zumindest fahrlässige und damit schuldhafte Einmeldung unstreitig gegeben ist. Auf die Streitfrage, ob ein Verschulden erforderlich ist, um den immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen, kommt es danach vorliegend nicht an. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht dies in seiner Vorlageentscheidung zum EuGH vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20) in Zweifel zieht und von einer Gefährdungshaftung ausgeht (Rn. 39), spricht Art. 82 Abs. 3 DSGVO, der eine Haftung bei fehlendem Verschulden im Sinne einer Beweislastumkehr ausschließt, gegen eine solche Sichtweise.

Neues Angebot: Digitale Suchtberatung

PM der Sozialbehörde Hamburg: “Wer eine Sucht entwickelt hat, sollte sich möglichst früh Hilfe holen. Viele greifen allerdings erst spät zur Hilfe durch Fachleute. Ein neues Online-Angebot soll Abhilfe schaffen. Kostenfrei und anonym gibt es künftig Hilfe per Klick aus verlässlicher Hand. Das neue Angebot suchtberatung.digital ist ab heute bundesweit verfügbar.

Das Beratungsangebot ist ab sofort auf www.suchtberatung.digital direkt über den Internetbrowser auf allen üblichen Endgeräten (Smartphone, Tablet, Laptop) nutzbar, es wird keine App oder Software benötigt. Über die Eingabe von Postleitzahl, Alter und Geschlecht gelangen die Hamburgerinnen und Hamburger zu ihrem spezifischen Beratungsangebot.

Mit einem Selbsttest kann überprüft werden, ob ein problematisches Verhalten vorliegt. Falls dies der Fall ist, bietet ein Online-Tool die Möglichkeit zur Selbstkontrolle: Mit einem Konsumtagebuch kann beispielsweise die Konsummenge und -häufigkeit dokumentiert werden, um ein konkretes Bild der Sucht zu erlangen.

Neues Angebot: Digitale Suchtberatung

PM der Sozialbehörde Hamburg: “Wer eine Sucht entwickelt hat, sollte sich möglichst früh Hilfe holen. Viele greifen allerdings erst spät zur Hilfe durch Fachleute. Ein neues Online-Angebot soll Abhilfe schaffen. Kostenfrei und anonym gibt es künftig Hilfe per Klick aus verlässlicher Hand. Das neue Angebot suchtberatung.digital ist ab heute bundesweit verfügbar.

Das Beratungsangebot ist ab sofort auf www.suchtberatung.digital direkt über den Internetbrowser auf allen üblichen Endgeräten (Smartphone, Tablet, Laptop) nutzbar, es wird keine App oder Software benötigt. Über die Eingabe von Postleitzahl, Alter und Geschlecht gelangen die Hamburgerinnen und Hamburger zu ihrem spezifischen Beratungsangebot.

Mit einem Selbsttest kann überprüft werden, ob ein problematisches Verhalten vorliegt. Falls dies der Fall ist, bietet ein Online-Tool die Möglichkeit zur Selbstkontrolle: Mit einem Konsumtagebuch kann beispielsweise die Konsummenge und -häufigkeit dokumentiert werden, um ein konkretes Bild der Sucht zu erlangen.

Bundessozialgericht: Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn Deutsche Post für die Zustellung länger braucht als von ihr grundsätzlich zugesagt

Zu Beginn der Kontoauszüge-Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt wird die fristgerechte Einreichung der Beschwerde bejaht und dabei auf BSG, 09.05.2022 – B 5 R 11/22 BH hingewiesen. Aus der BSG-Entscheidung (Fettdruck von uns):

(Rn 10:) Ein Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn der Beteiligte die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach allgemeiner Verkehrsanschauung zur gewissenhaften Prozessführung vernünftigerweise erforderlich ist (BSG Beschluss vom 27.3.2017 – B 9 V 68/16 B – juris RdNr 10 mwN). Bedient sich ein Beteiligter der Deutschen Post AG, so darf er regelmäßig darauf vertrauen, dass diese die von ihr für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten einhält. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei der Deutschen Post AG im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen entsprechend ihrer amtlichen Verlautbarungen grundsätzlich am folgenden Werktag ausgeliefert werden 

LSG Sachsen-Anhalt zur Pflicht, dem Jobcenter ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen

Hier der Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31.08.2022, Aktenzeichen: L 5 AS 463/22 B ER mit dem Leitsatz:

Der Pflicht, ungeschwärzte Kontoauszüge zur Prüfung des Leistungsanspruchs vorzulegen, können sich selbständig tätige Leistungsbezieher nicht durch eine Berufung auf den gegenüber ihren Kunden zu leistenden Datenschutz entziehen.

Aus der Entscheidung: “[Die Antragstellerin] hat ihre Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2022 nicht nachgewiesen. Diesen Nachweis hätte sie durch Übergabe ungeschwärzter Kontoauszüge an den Antragsgegner nachkommen können und müssen. Insbesondere bei den Zahlungseingängen dürfen die Kundendaten und Verwendungszwecke nicht geschwärzt werden. Lediglich auf der Ausgabenseite dürfen in beschränktem Umfang Schwärzungen vorgenommen werden. (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R [17], Juris). (…)

Das verpflichtet die Antragsteller grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung – hier drei Monate -, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können (vgl. nur BSG, Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R [21,22], Juris). (…)

LSG Schleswig-Holstein: Kein höherer SGB II-Regelbedarf im Jahr 2022 trotz hoher Inflationsrate

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II können im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren keine Erhöhung ihres Regelsatzes aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen erlangen.  

Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hervor. Der 6. Senat hat am 11. Oktober 2022 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es die Frage, ob die Höhe des Regelsatzes im Jahr 2022 trotz der hohen Inflationsrate noch ausreichend ist, um das soziokulturelle Existenzminimum in verfassungskonformer Weise zu decken, nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen muss, L 6 AS 87/22 B ER.

Zuständig für die Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei zunächst erstmal nur der Gesetzgeber, so die Begründung des Gerichts. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht komme die Kompetenz zu, zu überprüfen, ob die Höhe der Leistungen ausreiche, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen sei. Es gebe aber auch keinen Grund, das Eilverfahren auszusetzen und die verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, denn die gegenwärtige Regelbedarfshöhe sei nicht evident unzureichend.

2,6 Millionen Menschen konnten 2021 aus Geldmangel ihre Wohnung nicht angemessen heizen

Aus der PM des Statistischen Bundesamtes vom 21.10.2022:

Die anhaltend hohen Energiepreise treiben zu Beginn der kalten Jahreszeit die Heizkosten in die Höhe. Eine ausreichend beheizte Wohnung war jedoch bereits vor Beginn der Energiekrise in Folge des Krieges in der Ukraine nicht für alle selbstverständlich. 3,2 % der Bevölkerung in Deutschland lebten nach eigener Einschätzung im Jahr 2021 in Haushalten, die ihr Haus oder ihre Wohnung aus finanziellen Gründen nicht angemessen warmhalten konnten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt, betraf dies rund 2,6 Millionen Menschen. 

Überdurchschnittlich häufig waren Alleinlebende und Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten betroffen. Rund 4,3 % der Alleinlebenden sowie 4,7 % der Personen in Alleinerziehenden-Haushalten konnten ihre Wohnung aus Geldmangel nicht angemessen heizen. 

2,6 Millionen Menschen konnten 2021 aus Geldmangel ihre Wohnung nicht angemessen heizen

Aus der PM des Statistischen Bundesamtes vom 21.10.2022:

Die anhaltend hohen Energiepreise treiben zu Beginn der kalten Jahreszeit die Heizkosten in die Höhe. Eine ausreichend beheizte Wohnung war jedoch bereits vor Beginn der Energiekrise in Folge des Krieges in der Ukraine nicht für alle selbstverständlich. 3,2 % der Bevölkerung in Deutschland lebten nach eigener Einschätzung im Jahr 2021 in Haushalten, die ihr Haus oder ihre Wohnung aus finanziellen Gründen nicht angemessen warmhalten konnten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt, betraf dies rund 2,6 Millionen Menschen. 

Überdurchschnittlich häufig waren Alleinlebende und Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten betroffen. Rund 4,3 % der Alleinlebenden sowie 4,7 % der Personen in Alleinerziehenden-Haushalten konnten ihre Wohnung aus Geldmangel nicht angemessen heizen. 

OLG-Rechtsprechung zur Schufa-Löschung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Im Juni hatten wir gemeldet: OLG Schleswig bestätigt seine Rechtsprechung, nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen.

Nun gibt es diverse entgegenstehende Rechtsprechung, die zumindest bekannt sein sollte:

Letzteres ist “nur” eine Verfügung. Dennoch daraus zitiert:

Insbesondere ergibt die Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien im Rahmen des Art. 6 I Buchst. f DSGVO nicht, dass eine Speicherung der Daten nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung entsprechend der Löschfrist in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV rechtswidrig wäre. (…), dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Verkürzung der Speicherfristen für Auskunfteien hinsichtlich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entschieden und stattdessen eine bis 2024 dauernde Evaluation angekündigt hat (BT-Drs. 19/22773, S. 2, 4). [Anmerkung: vgl. auch http://www.gesetze-im-internet.de/eginso/art_107a.html]

Laut Auskunft des BGH sind dort mehrere Verfahren zu der einschlägigen Thematik anhängig. Mit einer ersten Verhandlung ist dort voraussichtlich im ersten Halbjahr des kommenden Jahres zu rechnen.