PARITÄTISCHER zieht negative Gesamtbilanz in Jahresgutachten zur sozialen Lage

„Eine armutspolitisch „ungenügende“ und insgesamt „alarmierende“ Gesamtbilanz attestiert der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband der Bundesregierung in seinem aktuellen Jahresgutachten zur sozialen Lage in Deutschland. Trotz anhaltend guter Wirtschaftsentwicklung verharre die Armut in Deutschland auf hohem Niveau und verfestige sich die ungleiche Verteilung von Einkommen und Vermögen, so die Analyse ausgewählter sozioökonomischer Indikatoren. Jüngste Gesetzesmaßnahmen drohten die bestehende Ungleichheit sogar noch zu verschärfen, so das Ergebnis des Gutachtens. Der PARITÄTISCHE fordert durchgreifende sozialpolitische Reformen insbesondere zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit und Altersarmut. (mehr …)

AG Ludwigshafen zum Schuldenbereinigungsplan und „zweifelhafter“ Forderung

AG Ludwigshafen, Beschluss vom 29.10.2015 – 3 e IK 164/15 Sp

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 III und I 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob der widersprechende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Kriterium ist allein die unangemessene Beteiligung.
  2. Die Beteiligung eines Gläubigers an einem Schuldenbereinigungsplan, an dessen Forderungsbestand reelle Zweifel bestehen, stellt stets eine unangemessen Bevorteilung dieses Gläubigers und damit zwingend zugleich eine unangemessen Benachteiligung der übrigen Gläubiger dar.

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BGH zur Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen: IX ZR 242/13:

Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.

BGH: Vollstreckungsbescheid kann kein Vollstreckungsprivileg nach § 850d ZPO nachweisen

Hier der Hinweis auf eine erfreuliche Entscheidung des BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – VII ZB 67/13:

  1. Um  den  Nachweis  der  Vollstreckungsprivilegierung  eines  Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen  Titel  vorlegen,  aus  dem  sich  –   gegebenenfalls  im  Wege  der  Auslegung –  ergibt, dass der Vollstreckung ein  Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten  Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 – VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
  2. Durch  die  Vorlage  eines  Vollstreckungsbescheides  kann  dieser  Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom  5. April 2005  – VII ZB 17/05,  NJW  2005,  1663;  vom  10. März 2011 – VII ZB 70/08, NJW-RR 2011, 791). ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1, § 699, § 794 Abs. 1 Nr. 4

9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (7): Anhörung nächste Woche und Stellungnahmen

„Änderungen bei Hartz IV beschäftigen den Ausschuss für Arbeit und Soziales am Montag, 30. Mai 2016, in einer öffentlichen Anhörung. Dabei geht es um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur neunten Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (18/80431), der vor allem auf Vorschlägen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts basiert. Darüber hinaus werden Anträge der Linken (18/8076) und der Grünen (18/8077) erörtert. Die Sitzung unter Vorsitz von Kerstin Griese (SPD) beginnt um 14 Uhr im Europasaal 4.900 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin und dauert 70 Minuten.“ (Quelle: Bundestag)

Hierzu gibt es zahlreiche Stellungnahmen. Recht aktuell (17.5.2016) vom Paritätischen. Viel Material ist zu finden unter: http://tacheles-sozialhilfe.de. Siehe auch: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=9.+SGB+II-ÄndG.