„Eine armutspolitisch „ungenügende“ und insgesamt „alarmierende“ Gesamtbilanz attestiert der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband der Bundesregierung in seinem aktuellen Jahresgutachten zur sozialen Lage in Deutschland. Trotz anhaltend guter Wirtschaftsentwicklung verharre die Armut in Deutschland auf hohem Niveau und verfestige sich die ungleiche Verteilung von Einkommen und Vermögen, so die Analyse ausgewählter sozioökonomischer Indikatoren. Jüngste Gesetzesmaßnahmen drohten die bestehende Ungleichheit sogar noch zu verschärfen, so das Ergebnis des Gutachtens. Der PARITÄTISCHE fordert durchgreifende sozialpolitische Reformen insbesondere zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit und Altersarmut. (mehr …)
Monat: Mai 2016
AG Ludwigshafen zum Schuldenbereinigungsplan und „zweifelhafter“ Forderung
AG Ludwigshafen, Beschluss vom 29.10.2015 – 3 e IK 164/15 Sp
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 III und I 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob der widersprechende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Kriterium ist allein die unangemessene Beteiligung.
- Die Beteiligung eines Gläubigers an einem Schuldenbereinigungsplan, an dessen Forderungsbestand reelle Zweifel bestehen, stellt stets eine unangemessen Bevorteilung dieses Gläubigers und damit zwingend zugleich eine unangemessen Benachteiligung der übrigen Gläubiger dar.
BGH zur Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung
BGH, Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen: IX ZR 242/13:
Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.
iff zum Widerruf bei Immobilienkrediten: Berechnung nach zweierlei Maß bringt grundsätzliche …
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Finanzielle Grundbildung – Sensibilisierungsworkshop in Mainz
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BGH: Vollstreckungsbescheid kann kein Vollstreckungsprivileg nach § 850d ZPO nachweisen
Hier der Hinweis auf eine erfreuliche Entscheidung des BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – VII ZB 67/13:
- Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 – VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
- Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 – VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 10. März 2011 – VII ZB 70/08, NJW-RR 2011, 791). ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1, § 699, § 794 Abs. 1 Nr. 4
9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (7): Anhörung nächste Woche und Stellungnahmen
„Änderungen bei Hartz IV beschäftigen den Ausschuss für Arbeit und Soziales am Montag, 30. Mai 2016, in einer öffentlichen Anhörung. Dabei geht es um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur neunten Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (18/80431), der vor allem auf Vorschlägen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts basiert. Darüber hinaus werden Anträge der Linken (18/8076) und der Grünen (18/8077) erörtert. Die Sitzung unter Vorsitz von Kerstin Griese (SPD) beginnt um 14 Uhr im Europasaal 4.900 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin und dauert 70 Minuten.“ (Quelle: Bundestag)
Hierzu gibt es zahlreiche Stellungnahmen. Recht aktuell (17.5.2016) vom Paritätischen. Viel Material ist zu finden unter: http://tacheles-sozialhilfe.de. Siehe auch: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=9.+SGB+II-ÄndG.