SchuldnerAtlas Deutschland 2017 der Creditreform veröffentlicht

„Die Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland ist seit 2014 zum vierten Mal in Folge angestiegen, allerdings weniger stark als zu befürchten war. Zum Stichtag 1. Oktober 2017 wurde für die gesamte Bundesrepublik eine Überschuldungsquote von 10,04 Prozent gemessen.

Damit sind über 6,9 Millionen Bürger über 18 Jahre überschuldet und weisen nachhaltige Zahlungsstörungen auf. Dies sind rund 65.000 Personen mehr als noch im letzten Jahr (+ 0,9 Prozent). Die Überschuldungsquote sinkt leicht, da die Bevölkerung nochmals spürbar zugenommen hat.“ – mehr in der PM von Creditreform

§ 850i ZPO-Anträge im Insolvenzverfahren wirken nicht zurück

Ein Antrag des Schuldners gem. § 850i ZPO wirkt im eröffneten Insolvenzverfahren erst ab Antragstellung. Eine Rückwirkung über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus kommt nicht... → weiterlesen

Fortwährende Wirkung einer bestehenden Kontenpfändung im eröffneten Insolvenzverfahren

Auch eine nach §§ 88 und 89 InsO unwirksame oder unzulässige Vollstreckung führt zu einer öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Die Wirkungen der Verstrickung durch die Pfändung eines... → weiterlesen

AG Hamburg: Nachzahlungen von Sozialleistungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden

Das AG Hamburg (Insolvenzgericht) hat am 07.11.2017, 68c IK 651/16, beschlossen:

  1. Nachzahlungen von Sozialleistungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden.
  2. Wird entsprechend eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld I den Monaten zugeordnet, für die sie gedacht war, und übersteigt sie in keinem Monat den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos, ist die Nachzahlung freizugeben.

Leitsätze von RA Matthias Butenob. Die Entscheidung als pdf. Für Interessierte auch der Antrag des Insolvenzschuldners (ohne Anhänge).

Siehe auch AG Kiel gibt Rentennachzahlung auf gepfändetes P-Konto via § 850k Absatz 4 ZPO frei

BGH, Beschluss vom 19.10.2017, Az. IX ZB 100/16 zur faktkischen Unterhaltspflicht

Leitsatz:
Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.

Aus den Gründen:
Der Schuldner hat beantragt, seine Lebensgefährtin bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen. (...)
Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO noch nach § 850 f Abs. 1 a oder c ZPO noch nach § 765 a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.

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BGH: keine „faktische“ Unterhaltspflicht bei Berechnung des pfändbaren Einkommens

Pflichtlektüre! – Der BGH hat mit Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16 – leider wie folgt entschieden:

„Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.“

Rz 6: „Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nach § 850f Abs. 1 Buchst. a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.“

Das Gericht hat damit die Entscheidung des LG Braunschweig vom 4.1.17 – 6 T 662/16 – aufgehoben. Dazu hatte RA Henning treffend festgestellt: „Die zutreffende Entscheidung verdeutlicht (…) erneut den hier bestehenden dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. (…) Die Mitglieder einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft müssen daher pfändungsrechtlich endlich als in vollem Umfang unterhaltsberechtigt anerkannt werden. Dies ist nach den immer wieder erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen offensichtlich nur mit einer gesetzlichen Regelung zu erreichen.“ (mehr dazu)

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 2017, 1 VB 5/17. Daraus: “ Eine Gehörsverletzung käme dementsprechend nur in Betracht, wenn die Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO oder seine Auslegung durch das Amtsgericht nicht mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG zu vereinbaren wäre. Ob die bundesgesetzliche Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, unterliegt aber schon nicht der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs, der als Landesverfassungsgericht über das Landesrecht wacht. (…) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist aber nur denkbar, wenn das Amtsgericht derart übertriebene Anforderungen gestellt hätte, dass die Zurückweisung keine Stütze im Gesetz mehr fände. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.“

Höhere Bedarfe in Grundsicherung und Sozialhilfe

Der Bundesrat hat am 03.11.2017 einer Regierungsverordnung zur Fortschreibung der Hartz-IV-Sätze zugestimmt.

Damit steigt ab Januar 2018 der Hartz-IV-Regelsatz für Einpersonenhaushalte von derzeit 409 auf 416 Euro. Für Paare erhöht sich der Satz pro Person um 6 Euro. Kleinkinder erhalten monatlich drei, Kinder und Jugendliche fünf Euro mehr als bisher. Die Fortschreibung erfolgt auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen und der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer. Sie lässt Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teilhaben.

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Quelle: juris Newsletter vom 7.11.2017

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SG Schleswig: keine vorläufige Minderung von ALG II bei möglicher Sperrzeit

RA Helge Hildebrandt weist auf den Beschluss des SG Schleswig vom 11.05.2017, S 2 AS 57/17 ER [pdf] hin. Dazu auf sozialberatung-kiel.de: „Prüft die Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsplatzaufgabe ohne „wichtigen Grund“ und beantragt der Arbeitslose deswegen zunächst ALG II, darf das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II über § 41 a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Begründung vorläufig um 30 % mindern, es bestehe die Möglichkeit, dass der Arbeitslose bei vollem ALG I nicht hilfebedürftig sein könnte (mehr …)

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2018

„Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.“ – Quelle und mehr: Pressemitteilung Nr. 37/2017 des OLG Düsseldorf