Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der ”Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von ”bis 1.900,00 Euro“ statt bisher ”bis 1.500,00 Euro“ und endet mit ”bis 5.500,00 Euro“ statt bisher ”bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 37/2017 vom 06.11.2017

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Nationale Armutskonferenz Broschüre: „Armutsrisiko Geschlecht. Armutslagen von Frauen in Deutschland“

„Job weg, Geld weg, Wohnung weg, Freunde weg – so beschreibt die Hamburgerin Almut Hische ihren „Sinkflug ins soziale Abseits“. Als alleinerziehende Mutter sitzt sie in der Armutsfalle – wie viele Frauen in Deutschland. Denn eines der größten Armutsrisiken in Deutschland ist, eine Frau zu sein. Die verschiedenen Aspekte der Armut von Frauen hat die Nationale Armutskonferenz jetzt in der Broschüre „Armutsrisiko Geschlecht. Armutslagen von Frauen in Deutschland“ zusammengefasst und gemeinsam mit dem Aufruf „Armut von Frauen in Deutschland nicht länger hinnehmen“ veröffentlicht“

Quelle und mehr: https://www.nationale-armutskonferenz.de/2017/10/16/armut-von-frauen-in-deutschland-nicht-laenger-hinnehmen/ – direkt zur Broschüre

Geltend gemachte Inkassokosten und Kontoführungsgebühren stehen nicht zu (AG Speyer, Urteil vom 11.09.2017 32 C 23/17 – nicht rechtskräftig)

Im Rahmen einer Feststellungsklage hat das Amtsgericht Speyer entschieden, dass der FKH OHG von ihr geltend gemachte Inkassokosten und Kontoführungsgebühren nicht zustehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

Bundessozialgericht: Brillenreparatur gehört nicht zum Regelbedarf, sondern ist vom Jobcenter als Sonderbedarf zu übernehmen

Bundessozialgericht – B 14 AS 4/17 R: „Der Kläger hat nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das LSG zu Recht erkannt hat.

Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks 17/3404 S 102 f). (mehr …)

AG Speyer, Urteil vom 11.09.2017 32 C 23/17 (nicht rechtskräftig)

Im Rahmen des AK InkassoWatch (Prozessbevollmächtigter hier Prof. Dr. Wolfgang Jäckle) ist ein interessantes Urteil ergangen.
Im Rahmen einer Feststellungsklage hat das Amtsgericht Speyer entschieden, dass der FKH OHG geltend gemachte Inkassokosten und Kontoführungsgebühren nicht zustehen.

Aus den Gründen:
Diese (Inkassokosten und Kontoführungsgebühren) sind nicht schon deshalb geschuldet, weil der Kläger ein Schuldanerkenntnis abgegeben und dabei ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Forderung verzichtet hat. Die vorformulierte Anerkenntniserklärung ist unwirksam gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Bei den beanstandeten Kostenpositionen handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. (?) Vor Titulierung sind die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen grds. nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Nach der Titulierung richtet sich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach §§ 788 ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG.
Das Gericht führt weiter aus, dass nach § 788 ZPO nur Kosten von Beitreibungsmaßnahmen ersatzfähig sind, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung objektiv für notwendig halten konnte. Dementsprechend seien Kosten von offenbar aussichtslosen, mutwilligen oder vom Gläubiger zu vertretenden verfehlten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Gläubiger selbst zu tragen. Auch können Kontoführungskosten nicht verlangt werden, da eine solche Gebühr im RVG nicht vorgesehen ist.

Bei Interesse kann das vollständige Urteil in der Geschäftsstelle des FSB angefordert werden.

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Frontal 21 – Bericht zu Krankenkassenschulden bei Selbständigen

Frontal 21 hat am 24.10.2017 über die Probleme von Kleinselbständigen mit der privaten Krankenversicherung berichtet. Viele Selbständige können sich die Krankenkassenbeiträge, die aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage zu hoch sind, nicht leisten und haben dadurch oftmals hohe Schulden bei den Krankenkassen.

Der interessante Bericht ist weiterhin in der zdf-Mediathek unter https://www.zdf.de/politik/frontal-21/frontal-21-vom-24-oktober-2017-100.html zu finden.

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Österreich: Reform des Privatinsolvenzrechts

Heute tritt in Österreich eine Reform des Privatinsolvenzrechts in Kraft. Dazu die PM der ASB Schuldnerberatungen GmbH sowie aus dem Newsletter von RA Kai Henning 9/2017:

„Die Mindest-Entschuldungsdauer sinkt von bislang 7 auf 5 Jahre. Die ursprünglich beabsichtigte Verkürzung auf 3 Jahre scheiterte im Gesetzgebungsverfahren am heftigen Wiederstand der Gläubigerverbände. Wichtiger Kern der Reform ist neben der Verkürzung, dass die bisherige 10%-Mindestquote abgeschafft wird.

Das zwingende Erfordernis außergerichtlicher Verhandlungen wird fallengelassen. (mehr …)