Beweisanzeichen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

Auch bei erkannter Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn sich die Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem pfändungsgeschützten Teil des Einkommens handelt. BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR 264/18 Sachverhalt: Der Schuldner schuldete seinen beiden Töchtern monatlichen Unterhalt in Höhe von 48 €. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erbrachte die Unterhaltsvorschusskasse die jeweiligen Unterhaltsleistungen. Im März 2007 erkannte der Schuldner seine Unterhaltspflicht gegenüber einer Tochter an und erbrachte entsprechende Ratenzahlungen auf die Unterhaltsvorschussschulden. In der Zeit von April 2007 bis Juli 2014 leistete er Raten von insgesamt 3.683 €. Auf Antrag des Schuldners wurde am 13.Novemver 2014 über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse angefochten und deren Rückgewähr verlangt. Entscheidung: Durch die Zahlungen des Schuldners auf die Unterhaltsvorschussschulden sei eine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 I InsO eingetreten. Eine Gläubigerbenachteiligung […]

Kraftfahrzeugsteuer als Masserverbindlichkeit

Die Kraftfahrzeugsteuerverbindlichkeit ist nur dann als Masseverbindlichkeit zu werten, soweit das betreffende Fahrzeug physisch existiert. BFH, Urteil vom 21.03.2019 – III R 30/18 Sachverhalt: Die Schuldnerin war seit dem Jahr 1998 Halterin eines Omnibusses. Im September 2011 wurde das Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört und ist seitdem physisch nicht mehr existent. Im Oktober 2012 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Im Mai 2016 meldete der Insolvenzverwalter das Fahrzeug bei der zuständigen Straßenverkehrszulassungsbehörde ab. Daraufhin erließ das Hauptzollamt im Juni 2016 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter, für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 1.900 €. Entscheidung: Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist keine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO. Danach sind solche Forderungen Masseverbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens […]

Nachträgliche Anmeldung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend

Die Rechtskraft des § 178 III InsO steht einer nachträglichen Anmeldung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend nicht entgegen. OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 – 7 U 176/17 Sachverhalt: Eine Gläubigerin meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 61.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Anspruch wurde in voller Höhe unter dem Forderungsgrund „Forderung aus Bürgschaft“ zur Insolvenztabelle festgestellt. Im Laufe des weiteren Verfahrens beantrage die Gläubigerin die Feststellung, dass ein Teilbetrag der Forderung in Höhe von 20.000 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Die Schuldnerin widersprach dieser Feststellung. Entscheidung: Die Forderung der Gläubigerin durfte als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenztabelle festgestellt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Forderung zuvor bereits mit dem Forderungsgrund „Forderung aus Bürgschaft“ zur Tabelle festgestellt wurde. Die Insolvenzgläubiger kann, wenn sie es zunächst versäumt hat, ihre Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter […]

Bundessozialgericht: Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Bundessozialgericht, B 14 AS 42/18 R, 29.8.2019 – aus dem Terminsbericht:

„Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die ua bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760 Euro vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger. (…)

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.“

Bezirksamt Hamburg-Eimsbüttel sucht Beraterin bzw. Berater (w/m/d) in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe

Das Hamburger Bezirksamt Eimsbüttel, Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit sucht zum 01.01.2020 eine/n

Beraterin bzw. Berater (w/m/d) in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe

in Vollzeit/Teilzeit (unbefristet), EGr. 9 (Fg. 1) TV-L. Bewerbungsfrist: 25.10.2019 – zur Stellenausschreibung

BGH: vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle kann Nachweis für Vollstreckungsprivileg darstellen

So kann es kommen. Eben noch vermeldeten wir die Entscheidung des AG Zeitz, schon wurden wir auf den gegensätzlichen Beschluss des BGH vom 4. September 2019, VII ZB 91/17 hingewiesen. Dessen Leitsatz lautet:

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs.2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.

AG Zeitz: Kein Vollstreckungsprivileg durch Vorlage eines vollstreckbaren Insolvenztabellenauszugs

Update 9.10.2019: siehe anderslautend der BGH !


Hier der Hinweis auf AG Zeitz, 05.02.2019, Aktenzeichen: 5 M 969/18 (= ZVI 2019, 244)

Daraus: „(Rn 9) [Ein] vollstreckbarer Tabellenauszug – ähnlich wie ein Vollstreckungsbescheid – [ist] nicht dazu geeignet, die Berechtigung des Gläubigers für eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850 Buchst. d Abs. 1, 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zu belegen (vgl. Amtsgericht Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 9 IN 145 / 15; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 I RN 485 / 15). Vielmehr muss der Gläubiger die Privilegierung seines Anspruches im Wege der ergänzenden Feststellungsklage jeweils vor dem zuständigen Prozessgericht titulieren lassen. (mehr …)