Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden.
Monat: Oktober 2019
Die Redaktion gratuliert dem AK InkassoWatch
Zur Praxis des Forderungseinzugs der Bundesagentur für Arbeit
Beweisanzeichen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
Kraftfahrzeugsteuer als Masserverbindlichkeit
Nachträgliche Anmeldung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend
Bundessozialgericht: Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II
Bundessozialgericht, B 14 AS 42/18 R, 29.8.2019 – aus dem Terminsbericht:
„Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die ua bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760 Euro vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger. (…)
Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.“
Bezirksamt Hamburg-Eimsbüttel sucht Beraterin bzw. Berater (w/m/d) in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe
Das Hamburger Bezirksamt Eimsbüttel, Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit sucht zum 01.01.2020 eine/n
Beraterin bzw. Berater (w/m/d) in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe
in Vollzeit/Teilzeit (unbefristet), EGr. 9 (Fg. 1) TV-L. Bewerbungsfrist: 25.10.2019 – zur Stellenausschreibung
BGH: vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle kann Nachweis für Vollstreckungsprivileg darstellen
So kann es kommen. Eben noch vermeldeten wir die Entscheidung des AG Zeitz, schon wurden wir auf den gegensätzlichen Beschluss des BGH vom 4. September 2019, VII ZB 91/17 hingewiesen. Dessen Leitsatz lautet:
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs.2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
AG Zeitz: Kein Vollstreckungsprivileg durch Vorlage eines vollstreckbaren Insolvenztabellenauszugs
Update 9.10.2019: siehe anderslautend der BGH !
Hier der Hinweis auf AG Zeitz, 05.02.2019, Aktenzeichen: 5 M 969/18 (= ZVI 2019, 244)
Daraus: „(Rn 9) [Ein] vollstreckbarer Tabellenauszug – ähnlich wie ein Vollstreckungsbescheid – [ist] nicht dazu geeignet, die Berechtigung des Gläubigers für eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850 Buchst. d Abs. 1, 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zu belegen (vgl. Amtsgericht Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 9 IN 145 / 15; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 I RN 485 / 15). Vielmehr muss der Gläubiger die Privilegierung seines Anspruches im Wege der ergänzenden Feststellungsklage jeweils vor dem zuständigen Prozessgericht titulieren lassen. (mehr …)