Wie werde ich reich? – Die besten Strategien, um Vermögen aufzubauen

Die Vorstandsvorsitzende des iff Prof. Ingrid Größl und der Soziologieprofessor Rolf von Lüde wurden vom Hamburger Abendblatt im Rahmen der Reihe „Die 100 großen Fragen des Lebens“ zum Thema Vermögensaufbau interviewt.

Ein Patentrezept zum Thema „Wie werde ich reich?“ haben zwar auch die beiden Uni-Professoren nicht, jedoch viele wertvolle Tipps.

Zu beachten ist, dass geplanter Reichtum Investitionen erfordern, die Zeit, Geduld und harte Arbeit brauchen. Das schnelle Geld mit Spekulieren an der Börse bringt ein hohes Risiko mit sich. Das bloße Sparen – beispielsweise mithilfe eines Sparkontos – ist allerdings ebenfalls nicht optimal und überholt.

Das Stichwort lautet Konsumverzicht und eine gute Anlagestrategie. Dabei ist es laut Größl wichtig, nicht alles auf eine Karte zu setzen und verschiedene Anlagestrategien zu mischen. Studien zeigen zwar, dass die Deutschen gern jederzeit auf ihr Geld zugreifen können wollen, davon sollte man sich allerdings verabschieden.

Sie rät zu Aktien und Fonds. „Bei der zu wählenden Anlagestrategie ist auch folgende Frage entscheidend: Wie viel Verlust kann ich notfalls ertragen? Kann ich einen Totalausfall tatsächlich verkraften? Denn klar ist: Je höher die mögliche Rendite, desto größer ist das Risiko.“, so Größl.

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Höchstpreise für Konten finanziell Schwacher sind untragbar

Um finanziell schwache Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine klare gesetzliche Kostendefinition für Basiskonten. Seit 2016 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, „Konten für Jedermann“ anzubieten. Allerdings verlangen die Kreditinstitute dafür immer höhere Gebühren.

Verkürzte Restschuldbefreiung auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht plant zügige Umsetzung europäischer Vorgaben zum Entschuldungsrecht.
Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 über Restrukturierung und Insolvenz schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen; die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden. (...)
Das deutsche Restschuldbefreiungsrecht hat seit seiner Einführung vor über 20 Jahren bewusst nicht danach unterschieden, ob der Schuldner oder die Schuldnerin einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht oder nicht. Die Richtlinie gibt keinen Anlass, daran etwas zu ändern – zumal sie die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu einlädt, auch für Verbraucherinnen und Verbrauchern dieselbe dreijährige Entschuldungsfrist vorzusehen.(...)
Um einen geordneten Übergang vom geltenden Recht zum künftigen Recht sicherzustellen, insbesondere um zu verhindern, dass Schuldnerinnen und Schuldner bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts systematisch dazu übergehen, die Einleitung des Verfahrens zu verzögern, um sich in den Genuss einer substantiell kürzeren Frist zu bringen, soll die dreijährige Frist allmählich und kontinuierlich eingeführt werden. Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus, infolge dessen die Kapazitäten von Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros zunächst über einen längeren Zeitraum unterbelastet bleiben, um sich dann mit Inkrafttreten der Neuregelung in einer schwer bewältigbaren Verfahrensschwemme aufzulösen. Auch werden Ungerechtigkeiten vermieden, die entstünden, wenn die Frist von heute auf morgen verkürzt werden würde.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 7.11.2019

Informationsblatt zur schrittweisen Einführung der dreijährigen Frist

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Referentenentwurf eines „Pfändungsschutz-Fortentwicklungsgesetzes (PKoFoG)“ durch BMJV vorgelegt

Am 15. Oktober 2019 veröffentlichte das BMJV einen Gesetzentwurf für eine Reform der Vorschriften zum P-Konto. Bereits der Diskussionsentwurf wurde in vielen Stellungnahmen stark kritisiert. Dennoch wurden im Referentenentwurf im Vergleich zum Diskussionsentwurf nur minimale Änderungen vorgenommen.
Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMJV zu finden:

Referentenentwurf PKofoG

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Bundesverfassungsgericcht zu ALG II Sanktionen

Bundesverfassungsgericht zu ALG II Sanktionen

Wenn ein ALG II-Bezieher gegen bestimmte Pflichten verstößt, muss er mit der Verhängung von Sanktionen (Strafmaßnahmen) rechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass einige der Sanktionen in der jetzigen Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Quelle und weitere Informationen: Pressemitteilung Nr. 74/2019 des BverfG vom 05.11.2019


Link zum vollständigen Urteil

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AK InkassoWatch veröffentlicht Stellungnahme zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“

Der AK InkassoWatch hat auf Aufforderung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur... → weiterlesen

Stellungnahme des AK Inkassowatch und der BAG SB zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbrauchers…

Danach enthält der Referentenentwurf zahlreiche begrüßenswerte Verbesserungen für Schuldner und Verbraucher. Allerdings erscheinen nicht alle geplanten Maßnahmen geeignet, den erkannten und beschriebenen Missständen wirksam zu begegnen. Positiv sei der Ausschluss der sog. Kostendoppelung zu bewerten. Auch die Ausweitung und Konkretisierung von Aufklärungs- und Hinweisobliegenheiten bildet einen grundsätzlich zu begrüßenden Schwerpunkt im Referentenentwurf, dessen Ausgestaltung allerdings etliche Probleme aufwerfe und Fragen unbeantwortet lasse. Zwar seien die Bemühungen zur Reduzierung der Geschäfts- und Einigungsgebühr anzuerkennen, sie erscheinen jedoch halbherzig und angesichts der Komplexität der bestehenden Probleme insgesamt wenig geeignet, die erkannten und im Referentenentwurf beschriebenen Missstände zu beseitigen. Unbefriedigend gelöst seien außerdem die vorgestellten Überlegungen zur Inkassoaufsicht.

Die Stellungnahme sowie weitere Informationen können unter www.inkassowatch.org abgerufen werden.

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Was tun bei Post vom Inkassobüro?

In der aktuellen Ausgabe 11/19 des „€uro – Das Magazin für Wirtschaft und Geld“ ist ein Artikel zum Thema Inkasso und der Umgang mit Inkassobüros erschienen. Viele Betroffene zahlen aus Angst die viel zu hohen Beiträge. In einem Interview beantwortet Dr. Sally Peters Fragen zum Inkassogesetz.

Empfängerinnen und Empfänger fühlen sich oft zur Zahlung gedrängt, obwohl 65 % der Betroffenen die Forderung als unberechtigt ansehen. Inkassoschreiben, ob berechtigt oder unberechtigt, sollten daher gründlich geprüft werden. Mit dem Onlineangebot www.inkasso-check.de der Verbraucherzentralen kann dies in einem ersten Schritt getan werden.

Oftmals sind Verbraucherinnen und Verbraucher unsicher, was ein Inkassodienst darf und was nicht. Die Firmen dürfen zwar zur Zahlung auffordern, Betroffene können jedoch immer gerichtlich Einwand einlegen. Auch die Zahlungsaufforderungen per Telefon und sogar per Hausbesuch sind erlaubt. Jedoch führt dieses in der Praxis oft zu einer Art Droh-Szenario, welches Druck auf den Betroffenen ausüben soll. Dabei ist zu beachten, dass seitens des Inkassounternehmens nur zum Ausgleich der Schulden aufgefordert, nicht jedoch Wertgegenstände oder Bargeld in Beschlagnahm genommen werden darf. Inkassofirmen müssen übrigens offiziell registriert sein, überprüfbar ist dies hier: www.rechtsdienstleistungsregister.de

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat eine Änderung des Inkassogesetztes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vorgelegt. In einem Interview €uro – Das Magazin für Wirtschaft und Geld“ beantwortet die iff Geschäftsführerin Dr. Sally Peters Fragen hierzu. Ihr Fazit: Es gibt zwar positive Ansätze, wie zum Beispiel die teilweise Reduzierung von Kosten, der Entwurf bleibt aber zum Beispiel hinsichtlich der Aufsicht hinter den Erwartungen zurück. Die iff Evaluierung hat beispielsweise gezeigt, dass die aktuellen verbraucherschutzrechtlichen Regelungen hier nicht ausreichend sind. Wünschenswert wäre hier weiterhin eine Zentralisierung auf Bundesebene.

 

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iff-Überschuldungsradar 2019/16

Verbraucherschutz – Auch für geflüchtete Menschen!

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) veröffentlicht in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus in der Reihe Überschuldungsradar aktuell einen Beitrag zum „Verbraucherschutz – Auch für geflüchtete Menschen“ von Katharina Vogt. Sie ist Diplomsozialpädagogin und -sozialarbeiterin, Referentin für Flüchtlingspolitik im AWO Bundesverband und leitete das 15-monatige Projekt „Stärkung der Verbraucherschutzkompetenz von Menschen nach der Flucht“.

Katharina Vogt zeigt auf, wie relevant die Stärkung des Verbraucherschutzes für geflüchtete Personen ist und beschreibt als Ansatz die Kooperation von Verbraucher- und Flüchtlingsberatung. Eine Zusammenarbeit der Unterstützungsangebote kann helfen, dabei vorzubeugen, dass Geflüchtete aufgrund von Unwissen über ihre Verbraucherrechte oder die Strukturen der deutschen Gesellschaft in Konsumfallen geraten.

Der aktuelle Überschuldungsradar basiert auf den Ergebnissen des Projekts „Stärkung der Verbraucherschutzkompetenzen von Menschen nach der Flucht“. Da die Strukturen der AWO und der Verbraucherzentralen genutzt wurden, erzielte das Projekt eine bundesweite Wirkung. Die Projektteilnehmenden entwickelten Ansätze, um die präventive Beratung zu professionalisieren. Sie erstellten eine Arbeitshilfe für AWO-Mitarbeitende, zugleich wurden Multiplikatorenschulungen durchgeführt.

Katharina Vogt fasst die Ergebnisse zusammen und zeigt so die Vorteile einer Kooperation der Verbraucherzentralen mit den jeweiligen AWO Diensten vor Ort auf. Dazu gehört etwa die Informationsangebote für Ratsuchende oder die Etablierung eines präventiven Verbraucherschutzes zu verbessern.

Die entsprechenden Verbesserungen können geflüchtete Personen gezielt dabei unterstützen, ihre Verbraucherrechte zu kennen und wahrzunehmen. Die Sensibilisierung des Beratungspersonals baut Barrieren für Ratsuchende ab und erweitert den Zugang zum Verbraucherschutz für Geflüchtete.

Durch Katharina Vogts Beitrag wird deutlich: Eine Kooperation von Verbraucherschutz und Geflüchtetenberatung stärkt die Verbraucherkompetenzen von geflüchteten Personen in Deutschland. Auch langfristig wirkt sich diese Verbesserung der Beratungssituation aus, indem sie Geflüchtete darin bestärkt, ihre Rechte wahrzunehmen und somit ermutigt, an gesellschaftlichen Diskursen und politischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen.

institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff)

Das institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff) ist ein gemeinnütziges Forschungsinstitut, das seit über 30 Jahren für öffentliche Auftraggeber, Verbraucherverbände und privatwirtschaftliche Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene forscht. Das iff setzt sich seit seiner Gründung für den Zugang zu Finanzdienstleistungen ein und konzentriert sich vor allem auf finanziell verletzliche Verbraucher, insbesondere auf Alleinselbständige sowie überschuldete Verbraucher.

 

Überschuldungsradar (ehemals Überschuldungsschlaglichter)

Das Projekt Überschuldungsradar des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus greift aktuelle Fragestellungen der Überschuldung in Deutschland auf und bietet ausgewiesenen Fachleuten ein Forum. Angelehnt sind sie an den jährlich erscheinenden iff-Überschuldungsreport. Mehr Informationen finden Sie hier.

 

„Deutschland im Plus“ – Die Stiftung für private Überschuldungsprävention

Die Stiftung „Deutschland im Plus“ engagiert sich für die private Überschuldungsprävention in Deutschland. Zu unseren Aufgaben zählen Bildungsmaßnahmen für Schüler, Bereitstellung von Informationen, Forschungsförderung sowie konkrete Beratung für Hilfesuchende. Unsere Arbeit fokussiert sich auf folgende Themen: finanzielle Bildung, Hilfe bei Schulden, Forschung. Mehr Informationen unter: www.deutschland-im-plus.de

 

Ansprechpartnerin

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Sally Peters

 

 

 

 

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