Nach LG Bremen und LG Hamburg nun auch LG Itzehoe zur Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesam…

Die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein weist auf eine ganz aktuelle lesenswerte Entscheidung des LG Itzehoe zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist, hin:

Urt. v. 19.03.2020, Az.: 7 O 271/19 (nicht rechtskräftig)

Der Norden macht's: Das LG Itzehoe ist ebenso wie das LG Bremen und das LG Hamburg der Auffassung, dass Verbraucherdarlehen nach Kündigung durch das Kreditinstitut oder die Bank nach drei Jahren verjähren.

Hier geht es zur Mitteilung der Koordinierungsstelle in Schleswig-Holstein und zum Download der Entscheidung als PDF:

schuldnerberatung-sh.de

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“Mit einem Klick – Kündigungsbutton und weitere Verbesserungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher”

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in den Bundestag einen interessanten Antrag eingebracht: “Mit einem Klick – Kündigungsbutton und weitere Verbesserungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher” (Drucksache 19/17449 und DIP-Link).

Die dort eingangs geschilderte Problematik ist in der Schuldnerberatung sehr bekannt: “Vertragsabschlüsse sind in der digitalen Welt sehr einfach und unkompliziert geworden. Bei vielen Unternehmen kann man mit nur einem Klick, dem Ausfüllen eines kurzen Onlineformulars oder dem Abschicken einer E-Mail Kunde werden. Demgegenüber ist die Kündigung eines Laufzeitvertrags (zum Beispiel Zeitungsabonnement oder Mobilfunkvertrag) meist wesentlich komplexer.”

Praktischer Fall (7): Kenntnisnahme vom Vollstreckungsbescheid nach fast 3 Jahren

Ein Schuldner legt im Beratungsgespräch das Schreiben eines Inkassounternehmens vom 31. März 2020 vor. In diesem wird ein Vollstreckungsbescheid vom 10. April 2017 erwähnt. Eine Kopie des Vollstreckungsbescheides liegt dem Schreiben bei.

Der Schuldner zeigt sich total erstaunt: er hört zum ersten Mal von dieser angeblich gegen ihn bestehenden Forderung. Unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift habe er nie gewohnt.

Kann der Schuldner heute (06.04.2020) zulässig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und wird er dazu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand* erhalten?

* § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO: “War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist … einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.”

Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag