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Tag: 6. April 2020
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Umfrage – Aufruf – Schuldnerberatung in der (Corona)-Krise
Aktionswoche Schuldnerberatung 2020
Die Aktionswoche findet vom 25. bis 29. Mai 2020 statt.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie auf der Homepage der Aktionswoche
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Kommentar zur Privatinsolvenz von Kai Henning, Frank Lackmann und Prof. Dr. Andreas Rein erschienen
verminderten Preis
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Nach LG Bremen und LG Hamburg nun auch LG Itzehoe zur Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesam…
Urt. v. 19.03.2020, Az.: 7 O 271/19 (nicht rechtskräftig)
Der Norden macht's: Das LG Itzehoe ist ebenso wie das LG Bremen und das LG Hamburg der Auffassung, dass Verbraucherdarlehen nach Kündigung durch das Kreditinstitut oder die Bank nach drei Jahren verjähren.
Hier geht es zur Mitteilung der Koordinierungsstelle in Schleswig-Holstein und zum Download der Entscheidung als PDF:
schuldnerberatung-sh.de
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“Mit einem Klick – Kündigungsbutton und weitere Verbesserungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher”
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in den Bundestag einen interessanten Antrag eingebracht: “Mit einem Klick – Kündigungsbutton und weitere Verbesserungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher” (Drucksache 19/17449 und DIP-Link).
Die dort eingangs geschilderte Problematik ist in der Schuldnerberatung sehr bekannt: “Vertragsabschlüsse sind in der digitalen Welt sehr einfach und unkompliziert geworden. Bei vielen Unternehmen kann man mit nur einem Klick, dem Ausfüllen eines kurzen Onlineformulars oder dem Abschicken einer E-Mail Kunde werden. Demgegenüber ist die Kündigung eines Laufzeitvertrags (zum Beispiel Zeitungsabonnement oder Mobilfunkvertrag) meist wesentlich komplexer.”
Praktischer Fall (7): Kenntnisnahme vom Vollstreckungsbescheid nach fast 3 Jahren
Ein Schuldner legt im Beratungsgespräch das Schreiben eines Inkassounternehmens vom 31. März 2020 vor. In diesem wird ein Vollstreckungsbescheid vom 10. April 2017 erwähnt. Eine Kopie des Vollstreckungsbescheides liegt dem Schreiben bei.
Der Schuldner zeigt sich total erstaunt: er hört zum ersten Mal von dieser angeblich gegen ihn bestehenden Forderung. Unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift habe er nie gewohnt.
Kann der Schuldner heute (06.04.2020) zulässig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen und wird er dazu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand* erhalten?
* § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO: “War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist … einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.”
Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag
Aufruf an die Inkassobranche: Forderungseinzug während der Corona-Pandemie einschränken
Coronakrise: Verbraucher sorgen sich um finanzielle Einbußen
Auch wenn der Großteil der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland in der Corona-Krise noch gelassen scheint, zeichnen sich ernste Sorgen ab. Relevante Teile der Bevölkerung sorgen sich etwa um die Gesundheitsversorgung, einen Wertverlust der privaten Altersvorsorge oder die Erstattung entfallener Reisen und Veranstaltungen.