Quelle und weitere Informationen: Homepage des BMJV
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Die Diakonie fordert in der Corona-Krise einen Schutzschirm für Familien und schlägt ein Corona-Familienpaket mit drei wesentlichen Komponenten vor.
“Die Berechnung der Regelsätze in der Grundsicherung steht seit Jahren in der Kritik. Die Verfahrenspraxis führt zu einer Regelsatzhöhe, die das menschenwürdige Existenzminimum nach Auffassung vieler Expert*innen faktisch unterdeckt. Anlässlich der anstehenden Neuberechnung der Regelsätze fordert die Arbeiterwohlfahrt daher gemeinsam mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen in einem Brief an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an Mitglieder des Deutschen Bundestages, die Regelsätze dieses Mal bedarfsdeckend auszugestalten.” – Quelle und mehr
Blitzkredite sind auch bekannt unter den Begriffen Sofort-, Kurzzeit-, Minikredit oder Instant Lending. Es handelt sich hierbei um Kredite mit kleineren Beiträgen und kurzer Laufzeit. Kredite unter 200 Euro sowie Kredite, die innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen sind und für die nur geringe Kosten vereinbart sind, gelten nicht als Verbraucherdarlehen. Im Gesetz steht allerdings nicht, wie hoch diese „geringen Kosten“ sein dürfen. Es besteht eine rechtliche Grauzone.
Kosten und Zinsen sollten daher vor einer Kreditaufnahme genau geprüft werden. Dr. Sally Peters, Direktorin des instituts für finanzdienstleistungen e.V., weist auf die Risiken des Kredites hin: „Derartige Kredite stehen zunehmend zur Debatte, ob sie Überschuldungstreiber sind. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen ein Kredit von Interessenten besonders schnell gewünscht wird – weil eben ein aufgetretenes Zahlungsdefizit schnell zu begleichen ist.“
Der Beitrag Minikredite zu Maxikosten: So hoch ist der Preis für zusätzliche finanzielle Freiheit erschien zuerst auf iff - institut für finanzdienstleistungen e.V..
Allen Überlegungen einer Öffnung der Schulen (Wann? Welche Klassen? etc) zum Trotz hier der Hinweis auf die Kampagne von Tacheles e.V. Schulcomputer sofort!
Schulcomputer sind allgemein und erst recht infolge der Covid-19-Pandemie unabdingbar für Schülerinnen und Schüler, um nicht benachteiligt und abgehängt zu werden. Viele einkommensschwache Haushalte sind indes nicht mit Computern oder Laptops ausgestattet. Dementsprechend können die Kinder solcher Haushalte dem digitalen Unterricht nicht folgen. Mit jedem weiteren Tag den die Schulen geschlossen haben, wachsen die Rückstände bei diesen Kindern.
Da der Gesetzgeber für solche einmaligen Bedarfe trotz klarer Anmahnung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn. 116) immer noch keine klaren Lösungen geschaffen hat, müssen diese Ansprüche erstritten werden. Dazu hat Tacheles auf seiner Webseite einen Grundsatztext geschrieben, Musterschreiben veröffentlicht und ein Netzwerk von bundesweit tätigen Anwälten aufgestellt, die dabei behilflich sind diese Ansprüche durch zu klagen.
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Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Datum vom 14. April 2020, S 25 AS 1118/20 ER (hier als Scan), das Jobcenter Wuppertal zur Übernahme von ALG II – Leistungen für einen obdachlosen EU-Bürger verurteilt. Der Beschluss hat bundesweite Bedeutung, denn damit wurden erstmalig in dieser Klarheit vom ALG II- Leistungsanspruch ausgeschlossenen EU-Bürgern angesichts der Krise ein Existenzsicherungsanspruch zuerkannt. In der Folge des SGB II – Anspruchs auch ein Anspruch auf vollständige medizinische Versorgung.
Dazu folgende Leitsätze des Gerichts:
„Es ist dem Gericht, grade in der derzeitigen Extremsituation aufgrund der Pandemiesituation völlig unverständlich, wie die Antragsgegnerin [das Jobcenter] Leistungen verweigern kann. Ein ausländischer Obdachloser, der wegen geschlossenen Grenzen in Europa derzeit auch nicht in sein Heimatland zurückreisen kann, um, ggf. dort Sozialleistungen zu beantragen, ist nach Auffassung des Gerichts nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hier von deutschen Behörden ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren (mehr …)
RA Joachim Schaller hat folgende Skripte aktualisiert
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Seit dieser Woche ist die neue Website unserer Software CAWIN online und präsentiert sich im modernen Design sowie einem neuen Logo. Die wichtigsten Informationen können nun von der Startseite direkt abgerufen werden. Mit dem neuen Webauftritt wurde die Seite zeitgemäßer und leichter bedienbar gestaltet. Sie kann nun auch auf mobilen Endgeräten besser bedient werden. Das responsive Webdesign passt sich automatisch an die Auflösung der Mobilgeräte an.
Das iff entwickelt und vertreibt seit 1998 CAWIN, eine Software für Schuldnerberatung, die in sehr vielen Schuldnerberatungsstellen bundesweit genutzt wird.
Grundlage für unsere Schuldnerberatungssoftware sind 30 Jahre interdisziplinäre Forschung, juristische Tätigkeit und Dienstleistungen im Bereich Überschuldung. Der vielschichtige Beratungsbedarf überschuldeter Haushalte ist ohne EDV-Unterstützung kaum zu bewältigen. CAWIN unterstützt bei der IST-Analyse, der Forderungsüberprüfung, der Schuldenregulierung sowie der Dokumentation und Auswertung der Beratung.
Das integrierte Statistik-Modul ermöglicht eine aussagekräftige anonymisierte Evaluation der Beratungsfälle. Zudem ist die vom Statistischen Bundesamt zertifizierte Schnittstelle für die Überschuldungsstatistik des Bundes enthalten. Auf Anfrage können spezifische Landesstatistiken integriert werden. CAWIN verfügt zudem über Schnittstellen für die Übernahme und Export von Daten. Die am häufigsten genutzten Funktionen sind zum Beispiel die automatische Erstellung von Word-Serienbriefen, P-Konto Bescheinigungen sowie die Erstellung eines Insolvenzantrages.
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