OLG Hamm zur Bestätigung einer gegen § 112 InsO verstoßenden Kündigung

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 25.11.2019 unter 18 U 19/19 entschieden:

Nimmt der Vermieter entgegen § 112 Nr. 1 InsO eine Kündigung vor, ist diese nichtig; eine vom Insolvenzverwalter auf diese Kündigung erklärte „Bestätigung“ führt nicht ohne weiteres zur Beendigung des Mietverhältnisses ex nunc oder gar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, sondern nur dann, wenn diese Bestätigung als Angebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung anzusehen und wenn diese durch den Vermieter angenommen worden ist.

BGH: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten

Der BGH hat am 28.08.2019 unter dem Aktenzeichen XII ZB 119/19 eine wichtige Entscheidung getroffen und klargestellt:

  1. Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 – IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).
  2. Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.

Siehe ebenso

Corona-Pandemie: Kündigungsschutz für Mieter und Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende

Die gesetzliche Regelungen zum Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende treten am 01.04.2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 30.06.2020.

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 01.04.2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 01.04.2020

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Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und gelten vorerst bis 30.09.2020.
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt: "Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 01.03.2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern."

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 28.03.2020

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Vor Pfändungen soll jetzt besser geschützt werden

Aktueller Beitrag im Handelsblatt greift iff-Positionspapiere auf. Die derzeitige Lage verschärft bestehende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf Pfändungsmaßnahmenwie zum Beispiel Kontopfändungen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz setzt sich zwar schon länger mit einer Gesetzesinitiative zur Stärkung des Schutzes vor Pfändungen ein, durch die aktuellen Entwicklungen erfährt dies aber weitere Bedeutsamkeit. Dr. Sally Peters erklärt hierzu: „Probleme können zum Beispiel Zuständigkeitsfragen betreffen. Diverse Einrichtungen können derzeit nur einen eingeschränkten Betrieb gewährleisten. Ebenso ist noch offen, wie mit Zahlungen aus Corona-Hilfsfonds umgegangen wird.“

Bei einer Pfändung des Kontoguthabens können Verbraucherinnen und Verbraucher durch das Pfändungsschutzkonto (sog. „P-Konto“) stets über einen gewissen Geldbetrag verfügen, welcher nicht gepfändet werden darf. Mit einer neuen Gesetzeslage soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem, pfändungsfreiem Guthaben nun von einem auf drei Monate verlängert werden, ein Schutz von Guthaben bei Gemeinschaftskonten soll eingeführt werden und die Schuldner sollen einen erleichterten Zugang zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags erhalten.

Insbesondere in der aktuellen wirtschaftlichen Lage sind viele Verbraucherinnen und Verbraucher von Überschuldung bedroht. Darauf wird auch in einem Positionspapier des iff hingewiesen. Dr. Sally Peters dazu: „Besonders Menschen mit wenig Einkommen sind gefährdet, sich zu überschulden. Das liegt daran, dass es ihnen besonders schwerfällt, auf unerwartete Ereignisse wie Arbeitslosigkeit oder gesundheitliche Probleme zu reagieren.“ Dementsprechend ist durch die aktuelle Pandemie mit einem Anstieg der Anzahl überschuldeter Personen zu rechnen.

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BAG-SB-Aufruf an die Inkassobranche: “Nun ist menschliche und gesellschaftliche Solidarität das Gebot der Stunde!”

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) hat einen Aufruf “an alle Inkassounternehmen und Mahnanwälte” zum Forderungseinzug während der Corona-Pandemie veröffentlicht. Daraus:

Nun ist menschliche und gesellschaftliche Solidarität das Gebot der Stunde! Wir alle sind aufgerufen, das uns Mögliche dafür zu tun, dass die Corona-Krise für alle direkt oder indirekt Betroffenen nicht zur finanziellen Katastrophe wird!

(…) Sie als Inkassounternehmen tragen ebenfalls Verantwortung dafür, dass sich die finanziellen Schwierigkeiten der Betroffenen nicht noch mehr verschärfen als notwendig. (mehr …)

EnBW: “Wir sperren keine Strom- und Gaskunden”

EnBW meldet in seinem Corona-Update-Blog: “Jeder soll sich auf eine sichere Energieversorgung verlassen können. Dafür stehen wir zu jeder Zeit ein. Und niemand darf in dieser Krise ohne Strom sein. Deshalb führen wir derzeit auch keine neuen Strom- und Gassperren durch und sind dabei, alle Strom- und Gassperren, die in den letzten Wochen vorgenommen wurden, aufzuheben. Unsere Außendienstmitarbeiter arbeiten hierfür mit Hochdruck daran, betroffene Kunden anzufahren und zu entsperren. Die Gebühren für die Entsperrung tragen wir.”

Zwangsgutscheine wälzen Risiken auf Verbraucher ab

Ob Konzertticket, Fußballdauerkarte oder Fitnessstudiomitgliedschaft – im Zuge der Corona-Pandemie können Verbraucher diese nicht nutzen. Daraus ergibt sich normalerweise ein Anspruch auf Erstattung. Dieser soll nach einem Beschluss des Bundeskabinetts aber ausgesetzt werden. Verbraucher sollen stattdessen Gutscheine annehmen müssen.