Überschuldungsstatistik 2019 veröffentlicht

Das Statistische Bundesamt hat die aktuellen Zahlen der Überschuldungsstatistik 2019 veröffentlicht.

Über ein Drittel (35 %) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2019 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, lebten mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind im eigenen Haushalt. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2019 anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung vom 25. bis 29. Mai 2020 unter dem diesjährigen Motto ”Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!“ mit. Weitere knapp 10 % dieser Überschuldeten hatten mindestens ein Kind, das außerhalb des eigenen Haushalts wohnte.

Insgesamt haben 2019 über 580 000 Personen aufgrund von finanziellen Problemen die Hilfe von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Anspruch genommen.

Hauptauslöser der Überschuldung war für jede(n) fünfte(n) Schuldnerin oder Schuldner (20 %) im Jahr 2019 der Verlust des Arbeitsplatzes. Dies ist damit der meistgenannte Überschuldungsauslöser und zwar unabhängig davon, ob die beratene Person Kinder hat oder nicht.

Quelle: Destatis-Pressemitteilung Nr. 181 vom 25.05.2020

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„Finanzberater“ stärker in die Pflicht nehmen

iff-Pressemitteilung vom 27.05.2020

Anlässlich der heutigen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht (BT-Drucksachen 19/18794 und 19/18861) spricht sich das iff für eine Stärkung der Verbraucherrechte aus, die mit einer verbraucherschutzorientierten Aufsicht durch die BaFin künftig gewährleistet wird. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase besitzen Finanzanlagen für Verbraucherinnen und Verbraucher eine besondere Relevanz, wodurch es einer intensiveren Absicherung einer qualitativ hochwertigen Verbraucherberatung bedarf.

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LSG Essen: Eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin hat einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets

Hier der Hinweis auf Landessozialgericht Essen, Beschluss vom 22.05.2020, Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B. Pressemitteilung des Gerichts: “Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.

Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG diese zurückgewiesen. Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei.

Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. (mehr …)