Aus den Gründen:
(...) Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass es für die Frage, ob mit der Restschuldbefreiung das Ziel eines wirtschaftlichen Neustarts ermöglicht wird, nicht vordergründig darauf ankommt, welchen prozentualen Anteil die von der Restschuldbefreiung ausgenommen Foderungen an der Gesamtheit der FOrderungen haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu erwrten ist, dass der Schuldner die von der Restschuldbefreiung nicht umfassten Forderungen noch zu Lebzeiten so abbezahlen kann, dass ihm dennoch ein wirtschaftlicher Spielraum verbleibt. (...)
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