DIW Econ zum Niedriglohnsektor: Sackgasse statt Sprungbrett

“Rund 7,7 Millionen und damit mehr als ein Fünftel aller abhängig Beschäftigten in Deutschland verdienten 2018 weniger als 11,40 Euro brutto pro Stunde und arbeiteten damit im Niedriglohnsektor. Ein großer Teil von ihnen erhielt sogar weniger als den gesetzlichen Mindestlohn. Seit den 1990er Jahren ist Deutschlands Niedriglohnsektor um gut 60 Prozent gewachsen – in keinem anderen europäischen Land mit vergleichbarer Wirtschaftsleistung nimmt der Niedriglohnsektor ein solches Ausmaß an. Inzwischen haben einige Branchen ihr Geschäftsmodell auf niedrigen Löhnen aufgebaut. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Studie des DIW Econ, einer Tochter des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) Berlin, in unserem Auftrag.” – Quelle und mehr: PM der Bertelsmann-Stiftung

Siehe auch DIW: “Der Niedriglohnsektor in Deutschland ist größer als bislang angenommen”

Understanding financial literacy among refugees in Germany

iff-Discussion-Paper 2020/4 von Swati M. Dhawan.

Paper04

This paper will explore the role of and need for efforts to improve the financial literacy of refugees in Germany. It will address attempts to help refugees better cope with their new financial responsibilities and the challenges they face as they integrate into the German economy. The paper draws upon the findings of research from 2018 conducted by the author to understand the current situation of access to financial services for refugees in Germany, their unique financial needs, and the challenges in financially including them from a demand and supply perspective. The research was based on primary qualitative interviews with refugees, key informant interviews with stakeholders involved in refugee integration, and a desk review. It showed how many of the challenges on the demand side arise due to a lack of understanding of and trust in formal financial services.

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Stellungnahmen zum Regierungsentwurf “Inkassogesetz”

Im April hat die Bundesregierung den “Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” beschlossen (vgl. unsere Meldung).

Nach der Bundestagsdebatte vom 1.7.2020 liegen nun zwei Stellungnahmen vor:

Friedrich-Ebert-Stiftung beauftragt iff und GP-Forschungsgruppe mit Forschungsprojekt zu Corona und Überschuldung

Aus einer PM des iff: “Das iff und die GP Forschungsgruppe untersuchen ab sofort im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Überschuldung im Rahmen des Forschungsprojekts „Private Überschuldung in Deutschland: Machbarkeit und Zukunft von Schuldnerberatung in Zeiten der Covid-19-Pandemie“.

Die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Beschränkungen führen zu finanziellen und psycho-sozialen Einschränkungen und auch Unterstützungsangebote müssen ihre Beratungstätigkeit auf die neuen Bedarfe und Bedürfnisse einstellen. Anhand zweier prototypischer Regionen soll der Zusammenhang von privater Überschuldung und Covid-19 Infektionsgeschehen untersucht werden.”

iff ünterstützt Internationalen Preis “Ethics & Trust in Finance“: Auszeichnung zu innovativen Ideen der Ethik und Verantwortung im Finanzmarktsektor

Die Auszeichnung „Ethics and Trust in Finance“ ist international anerkannt und angesehen. In seiner globalen Ausgabe hat der Preis bisher 22 herausragende Autorinnen und Autoren aus allen Kontinenten ausgezeichnet. Der Wettbewerb für innovative Ideen zu Ethik, Verantwortung und Vertrauen in Finanzaktivitäten wurde 2006, also schon vor der Finanzkrise, ins Leben gerufen und wird aktuell das achte Mal ausgeschrieben. Die Jury teilt das Preisgeld in Höhe von 20.000 USD unter den Gewinnern auf.

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Aufruf zum Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 einen Regierungsentwurf zur Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Dieser weicht in einigen wesentlichen Punkten vom Referentenentwurf ab. So wird für Verbraucher die dreijährige Verkürzungsmöglichkeit zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet. Auch wird u.a. ein neuer Versagungsgrund eingeführt. Das Entschuldungsrecht wird sonst in Richtung eines Sanktions- und Bewährungsrechts entwickelt anstatt die Eigenverantwortung der Schuldner zu fördern.

Dafür gibt es keine Rechtfertigung aus dem Umsetzungsauftrag der EU-Restrukturierungsrichtlinie.

Maßgebliche Jurist*innen haben jetzt die Initiative ergriffen und einen Aufruf gestartet, der die wesentlichen Kritikpunkte in prägnanter Weise zusammenfasst. Dieser Aufruf soll im weiteren parlamentarischen Verfahren an die politisch Verantwortlichen weitergeleitet werden.

Durch möglichst viele Unterzeichnende soll ein Umdenken der Politik und damit entsprechende Änderungen im parlamentarischen Verfahren erreicht werden.

Wer die Bedenken teilt und diesen Aufruf unterstützen möchte, wendet sich bitte direkt an die Autor*innen. Die Unterzeichnenden werden im Aufruf dann namentlich genannt.

Zum Aufruf gelangen sie hier Aufruf zum GE BReg

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Reform der Insolvenzordnung – Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ab 01.10.2020?

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 1.7.2020

Weitere Informationen: FAQ zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
bmjv.de

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Friedrich-Ebert-Stiftung beauftragt iff und GP-Forschungsgruppe mit Forschungsprojekt zu Corona und Überschuldung

Es ist davon auszugehen, dass Überschuldung als Folge der Covid-19 Pandemie zu einem der Hauptprobleme in den nächsten Monaten und kommenden Jahren wird. In der von der Friedrich-Ebert-Stiftung geförderten Studie wird nach wirksamen und nachhaltigen Maßnahmen zur Hilfe bei durch die Pandemie ausgelöste private Überschuldung gesucht.

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DGB-Info: “EINKOMMENSSICHERUNG IN DER CORONA-KRISE: Zugang zu Hartz IV wurde erleichtert”

Mit Stand vom 3.7.2020 hat der DGB die Info “EINKOMMENSSICHERUNG IN DER CORONA-KRISE: Zugang zu Hartz IV wurde erleichtert” herausgegeben.

Siehe auch die DGB-Seite Corona: Was gilt bei Kündigung, Arbeitslosigkeit, Jobcenter und Arbeitsagentur und allgemein der DGB-Ratgeber zu Hartz IV: Hartz IV: Tipps und Hilfe vom DGB (aktualisierte Neuauflage 2020)