Nach aktuellem Stand wird der Bundestag am Donnerstag, 24.6.2021, unter TOP 22 den “Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge” beschließen (vgl. dazu …/?s=faire+verbraucherverträge).
Der Rechtsausschuss schlägt – neu – die Einführung eines § 312k BGB-E vor (BT-Drs. 19/30840), also einen Kündigungsbutton (vgl schon 6.4.2020). Aus der Begründung:
Die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen stellt Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen. Im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags ist dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise gar nicht möglich oder wird häufig durch die Webseitengestaltung erschwert.
Die mit § 312k BGB in der Entwurfsfassung vorgeschlagenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr künftig – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Kündigungserklärungen – in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge.
Der neue § 312K BGB-E soll so aussehen: (mehr …)