Kommt der Kündigungsbutton?

Nach aktuellem Stand wird der Bundestag am Donnerstag, 24.6.2021, unter TOP 22 den “Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge” beschließen (vgl. dazu …/?s=faire+verbraucherverträge).

Der Rechtsausschuss schlägt – neu – die Einführung eines § 312k BGB-E vor (BT-Drs. 19/30840), also einen Kündigungsbutton (vgl schon 6.4.2020). Aus der Begründung:

Die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen stellt Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen. Im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags ist dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise gar nicht möglich oder wird häufig durch die Webseitengestaltung erschwert.
Die mit § 312k BGB in der Entwurfsfassung vorgeschlagenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr künftig – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Kündigungserklärungen – in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge.

Der neue § 312K BGB-E soll so aussehen: (mehr …)

VZ Sachsen: Justizministerkonferenz will Kreditnehmer*innen besser schützen

“Die Justizminister*innen der Bundesländer haben sich auf ihrer Frühjahrskonferenz auf Initiative aus Sachsen kritisch mit Verbraucherdarlehen und mitfinanzierten Restschuldversicherungen auseinandergesetzt. In dem Zusammenhang wurde auch in Frage aufgeworfen, ob der kürzlich verabschiedete Provisionsdeckel, der erst zum 01. Juli 2022 in Kraft treten soll, die Lage entscheidend zu Gunsten der Verbraucher*innen verändert.” Quelle und mehr: VZ Sachsen.

“Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben auf ihrer Frühjahrskonferenz am 16. Juni 2021 auf Initiative Sachsens einen Beschluss gefasst, der sich kritisch mit Restschuldversicherungen für Kreditverträge befasst [Anmerkung TOP I.11]. Darin stellt die Justizminister:innenkonferenz fest, dass insbesondere die bei einigen Banken bestehende intransparente Praxis der Kombination von Krediten und mitkreditierten Restschuldversicherungen die ohnehin schon latente Gefahr einer Überschuldung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erhöht.” – Quelle und mehr: Justiz Sachsen.