Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant Änderungen der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung, wie der Bundesratsdrucksache 397/21 zu entnehmen ist.
Besonders beachtlich dürften die geplanten Änderungen zur “Unterbrechung der Versorgung” (also: die Sperre) nach § 19 StromGVV und § 19 GasGVV sein.
I. Änderung Schwellenwert
- zu Strom, S. 19: “Die Regelung zum Schwellenwert des Zahlungsverzugs des Kunden, der vor einer möglichen Unterbrechung der Versorgung erreicht werden muss, wird von dem bisherigen fixen Wert in Höhe von 100 EUR in einen dynamischen Wert in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung geändert. (mehr …)