Pfändungsfreigrenze 2021 – Neue P-Kontenbescheinigung von AGSBV veröffentlicht
Die AGSBV hat die P-Kontobescheinigung an die ab dem 01.07.2021 geltenden neuen Pfändungsfreigrenzen angepasst.
Nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB), soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Dazu hat das LG Hamburg am 27.5.2021, 605 StVK 314/20, entschieden (Leitsätze Matthias Butenob):
Hier der Hinweis auf LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20. Leitsätze:
Die Kammer des Landgericht fasste den Beschluss – so die eigenen Worte – “in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung”. Der Beschluss ist lesenswert und sollte bekannt sein; wie auch schon LG Stuttgart, 10.6.2020, 9 Qs 29/20, siehe dazu unsere Meldung vom 2.7.2020 mit zahlreichen Nachweisen.