LG Hamburg zur Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes (§ 459g Abs. 5 StPO)

Nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB), soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Dazu hat das LG Hamburg am 27.5.2021, 605 StVK 314/20, entschieden (Leitsätze Matthias Butenob):

  1. Voraussetzung für eine Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung ist allein, dass das aus der Straftat Erlangte nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist. Für eine wertende Entscheidung des Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung, z.B. ein etwaiges „Verprassen” oder ähnliches einbezöge, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 459g Abs. 5 StPO kein Raum.
  2. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist auch für eine Ratenzahlungsregelung gemäß § 459a StPO kein Anwendungsspielraum eröffnet.
  3. Macht der Verurteilte geltend, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen, spricht für die Richtigkeit dieser Angabe indiziell der von dem Verurteilen vorgelegte Bescheid des Jobcenters, wonach der Verurteilte ALG Il-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. (mehr …)

LG Potsdam: Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind

Hier der Hinweis auf LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20. Leitsätze:

  1. Die insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind. Dies steht auch der Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung solcher Bußgelder entgegen. Hingegen können Bußgeldforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, vollstreckt werden.
  2. Für die Dauer eines gesetzlichen Vollstreckungsverbotes ruht die Verjährung der Bußgeldforderung.

Die Kammer des Landgericht fasste den Beschluss – so die eigenen Worte – “in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung”. Der Beschluss ist lesenswert und sollte bekannt sein; wie auch schon LG Stuttgart, 10.6.2020, 9 Qs 29/20, siehe dazu unsere Meldung vom 2.7.2020 mit zahlreichen Nachweisen.