Letzten Freitag ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung im Bundesgeetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2020 I 2344). Demanch wird ab 1.1.2021 der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs), im sogenannten Ausgangsbetrag, von 434 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 508 auf 528 Euro angehoben.
Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. (mehr …)