Wohnen und Schulden

Wohnung und Schulden - Miete oder selbstgenutzes Wohneigentum - Problemstellungen und Handlungsmöglichkeiten in der Schuldnerberatung

BSG: Kein Mehrbedarfsanspruch zum Erwerb eines Computers nach bis zum 31.12.2020 geltender Rechtslage

RA Helge Hildebrandt befasst sich unter sozialberatung-kiel.de mit der BSG-Entscheidung vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen B 4 AS 88/20 R. Das Bundessozialgerich hat einen Anspruch von Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II gegenüber ihren Jobcentern auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung abgelehnt.

Achtung: aktuell gilt § 21 Abs. 6 SGB II n.F. Siehe auch die Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht der BA dazu.

DGB schlägt Sondersitzung der Mindestlohnkommission vor: “12 Euro Mindestlohn noch vor der Bundestagswahl möglich”

DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell ruft die Arbeitgeber auf, noch vor der Bundestagswahl im September den gesetzlichen Mindestlohn auf mindestens 12 Euro zu erhöhen. Zuvor hatte sich der BDA-Hauptgeschäftsführer Kampeter positiv über einen höheren Mindestlohn geäußert. – Quelle und mehr: DGB

DGB schlägt Sondersitzung der Mindestlohnkommission vor: “12 Euro Mindestlohn noch vor der Bundestagswahl möglich”

DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell ruft die Arbeitgeber auf, noch vor der Bundestagswahl im September den gesetzlichen Mindestlohn auf mindestens 12 Euro zu erhöhen. Zuvor hatte sich der BDA-Hauptgeschäftsführer Kampeter positiv über einen höheren Mindestlohn geäußert. – Quelle und mehr: DGB

Bernd Eckhard – Sozialrecht Justament 5/21: Die »modifizierte Zuflusstheorie« -Grundlage der Einkommensanrechnung im SGB II

Bernd Eckhard hat ein Update der Darstellung zur “modifizierten Zuflusstheorie” erstellt: Sozialrecht Justament 5/2021. Anschauen! Die über 40 Seiten sind zwar schwerlich “in einem Rutsch” zu lesen, dürften aber als Nachschlagewerk Pflichtlektüre aller in der Schuldnerberatung Engagierten sein.

Bei der Gelegenheit die Erinnerung an das Online Seminar Bernd Eckhardt: “Das SGB II in der Schuldner- und Insolvenzberatung” am 20.5.2021.

ASJ Berlin fordert umgehende Rücknahme der Genehmigung zur Speicherung von Restschuldbefreiungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien

Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) Berlin fordert die Aufhebung der “Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018” des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.

Nach diesen Verhaltensregeln werden Restschuldbefreiungen nach erfolgreich durchlaufenen Insolvenzen von natürlichen Personen weiterhin drei Jahre gespeichert, obwohl die Bekanntmachung einer erteilten Restschuldbefreiung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses zu löschen ist. Damit werden das deutsche Insolvenz- und das Datenschutzrecht zum Nachteil des redlichen Schuldners unterlaufen. (mehr …)

BMJV-Broschüre “Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart”

Das BMJV hat eine neue Broschüre herausgegeben, die den Titel “Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart” trägt.

“Die vorliegende Broschüre soll einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenz­ und das Restschuldbefreiungsverfahren geben, wobei die gesetzlichen Neuerungen zum 1. Oktober 2020 und 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt sind. Die Broschüre soll besonders den rechtsunkundigen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Hilfe sein.” (aus dem Vorwort)

Restschuldversicherungen: Bundestag beschließt Provisionsdeckel – lehnt aber weitergehende Schutzregelungen ab

Letzten Donnerstag hat der Bundestag das sog. Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz beschlossen (siehe BT-Bericht und unsere Meldung vom 20.4.2021). Beschlossen wurde u.a. ein neuer § 50a Versicherungsaufsichtsgesetz. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: “Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen.” Diese Regelung soll am 1.7.2022 in Kraft treten.

Dies ist unzureichend! Politisch beachtlicher dürfte sein, welche Vorschläger der Bundestag abgelehnt hat. (mehr …)