In der VuR 7/2019 widmen sich Alina Zimmermann und Arne Heinrich Huneke, welche bei der BaFin beschäftigt sind, der „Entgeltangemessenheit bei Basiskonten“. Der Beitrag ist nun frei im Web verfügbar.
Monat: September 2019
AG Norderstedt zur Belehrung des Schuldners via Internetveröffentlichung
RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf AG Norderstedt Beschl. 29.04.2019, 66 IN 139/13 hin:
Die Belehrung des Schuldners gem. § 175 Abs. 2 InsO über das Vorliegen einer vorsatzdeliktischen Forderungsanmeldung und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Anmeldung kann per Internetveröffentlichung erfolgen, wenn der Aufenthalt des Schuldners nicht zu ermitteln ist.
Anmerkung von Kai Henning: (mehr …)
iff-Überschuldungsradar 2019/15
Peer-to-Peer-Ansatz im Präventionskonzept der Jugend-Schulden-Beratung Tübingen
Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) veröffentlicht in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus in der Reihe Überschuldungsradar aktuell einen Beitrag zum „Peer-to-Peer-Ansatz im Präventionskonzept der Jugend-Schulden-Beratung-Tübingen“ von Heiner Gutbrod. Er ist Diplom-Pädagoge und beim Verein für Schuldenberatung e.V. Tübingen: Schwerpunkt Jugend-Schulden-Beratung angestellt. Co-Autoren sind Saskia Härtel und Yusupha Gaye.
Heiner Gutbrod berichtet von einem neuen Ansatz in der Präventionsarbeit der Jugend-Schulden Beratung Tübingen: Ehemals Überschuldete berichten von ihrer persönlichen Leidensgeschichte und wie sie es geschafft haben, die Schulden hinter sich zu lassen.
Es gelingt so einen emotionalen Anker zu setzen, der andere Ebenen anspricht als die reine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer bekommen einen Eindruck, dass Fehler korrigierbar sind. Aus erster Hand wird aufgezeigt, dass eine Befreiung aus einer schwierigen, finanziellen Situation durch Geduld, Ausdauer und Unterstützung möglich ist.
Mit diesem Ansatz gelingt es auch, mit Jugendlichen ins Gespräch zu kommen, die wenig Erfahrung mit eigenem Geld und Verschuldung haben oder die sich schämen, eigene, teilweise negative Erfahrungen, zur Sprache zu bringen. Beide Co-Autoren sind ehemalige Verschuldete, die offen ihre persönliche Situation und ihren Lebensweg schildern. Sie bekennen sich zu Schicksalsschlägen und zu den eigenen Fehlern.
Im Überschuldungsradar wird der Ablauf einer solchen Präventionsveranstaltung mit jungen Menschen dargelegt. Nach einer Einheit über Folgen von nicht bezahlten Rechnungen und einem Erfahrungsaustausch, knüpfen sich die Erfahrungsberichte an. In Kleingruppenarbeit wird der Haushaltsplan eines Azubis gerechnet. Abschließend berichten die ehemaligen Verschuldeten, wie sie heute ihren Haushalt managen.
Mit den persönlichen Erfahrungen wird in den Kursen regelmäßig eine andere Form der Konzentration, Aufmerksamkeit und Betroffenheit erzeugt, als wenn lediglich der Schuldenberater über abstrakte Probleme, Mahnverläufe und Vollstreckungstitel spricht. Der Zusammenhang zwischen Lebensgeschichte, Schicksalsschlägen und eigenen Fehlern wird erlebbar.
institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff)
Das institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff) ist ein gemeinnütziges Forschungsinstitut, das seit über 30 Jahren für öffentliche Auftraggeber, Verbraucherverbände und privatwirtschaftliche Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene forscht. Das iff setzt sich seit seiner Gründung für den Zugang zu Finanzdienstleistungen ein und konzentriert sich vor allem auf finanziell verletzliche Verbraucher, insbesondere auf Alleinselbständige sowie überschuldete Verbraucher.
Überschuldungsradar (ehemals Überschuldungsschlaglichter)
Das Projekt Überschuldungsradar des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus greift aktuelle Fragestellungen der Überschuldung in Deutschland auf und bietet ausgewiesenen Fachleuten ein Forum. Angelehnt sind sie an den jährlich erscheinenden iff-Überschuldungsreport. Mehr Informationen finden Sie hier.
„Deutschland im Plus“ – Die Stiftung für private Überschuldungsprävention
Die Stiftung „Deutschland im Plus“ engagiert sich für die private Überschuldungsprävention in Deutschland. Zu unseren Aufgaben zählen Bildungsmaßnahmen für Schüler, Bereitstellung von Informationen, Forschungsförderung sowie konkrete Beratung für Hilfesuchende. Unsere Arbeit fokussiert sich auf folgende Themen: finanzielle Bildung, Hilfe bei Schulden, Forschung. Mehr Informationen unter: www.deutschland-im-plus.de
Ansprechpartnerin
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Sally Peters
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Fortbildung – Verhandlungen mit Gläubigern in der Schuldner- und Insolvenzberatung
Die Ausschreibung sowie weitere Informationen zu der Fortbildung können hier abgerufen werden: FSB - Veranstaltungen
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BGH kippt Entgelt bei Baukredit-Umschuldung
Gute Nachricht für Bankkundinnen und -kunden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern eine Klausel für unwirksam erklärt, wonach Kunden dafür bezahlen müssen, dass ihre Bank die Grundschuld unter Treuhandauflagen an den neuen Kreditgeber freigibt. Der BGH gab damit dem vzbv recht, der gegen die Kreissparkasse Steinfurt geklagt hatte.
iff-Überschuldungsradar „Restschuldbefreiung – wohin geht die Reise?“
Der Autor Dr. Jan-Ocko Heuer setzt sich hierbei mit der am 16. Juli 2019 in Kraft getretenen”Restrukturierungsrichtlinie“ der Europäischen Union (EU) auseinander.
Quelle und weitere Informationen: iff - Überschuldungsradar 2019/14
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neueste Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT – Schwerpunkt: „Inkasso-Service“ in Recklinghausen
Bernd Eckardt befasst sich im neuesten Sozialrecht Justament ausführlich mit dem „Inkasso-Service“ der BA Arbeit in Recklinghausen. Der Beitrag dürfte Pflichtlektüre für alle in der Schuldnerberatung engagierten Personen sein.
LG Gera zum Streitwert des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens
Hier der Hinweis auf LG Gera, 16.08.2019, 5 T 355/19 (PDF-Scan):
Der Streitwert des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 35 InsO nach dem Vermögen, das dem Schuldner bei Antragstellung gehört und das er bis zur Feststellung des Schuldenbereinigungsplans erwirbt. Auf die vom Schuldner im Plan angebotenen Zahlungen kommt es hingegen nicht an.