OLG Brandenburg zur Haftung einer § 305-InsO-Stelle

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf OLG Brandenburg, Urt. 13.11.19, 4 U 38/19 in. Daraus:

  1. Eine Person oder eine Stelle, die Tätigkeiten im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung entfaltet, übt Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG aus. Das beruht darauf, dass die Regulierung fremder Schulden eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist (BGH, Urteil vom 1.2.1962 – VII ZR 212/60, NJW 1962, 807; BGH, Urteil vom 24.6.1987 – I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004; Hergenröder, ZVI 2007, 448, m. w. N. in Fn. 25). Gemäß § 3 RDG (früher Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG) bedarf die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen einer gesetzlichen Erlaubnis. (Rz. 23)
  2. Für das Rechtsverhältnis einer zugelassenen Schuldnerberatung mit dem Schuldner gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für den Anwaltsvertrag (mehr …)

Verantwortliche Ratenkreditvergabe: Konzeption und ihre Umsetzung im europäischen und deutschen Recht

iff-Discussion-Paper 2019/3 von Prof. Dr. Ingrid Größl und Dr. Sally Peters.

Wesentliche Komponenten einer verantwortlichen Kreditvergabe sind ein angemessenes Beratungsgespräch, faire Konditionen und eine Unterstützung durch die Bank in Phasen des Zahlungsverzugs. Der Gesetzgeber legt den Fokus auf Informationspflichten und die Pflicht zu einer angemessenen Kreditwürdigkeitsprüfung als Teil des Beratungsgesprächs. Bei Ratenkrediten lässt er den Banken jedoch einen Gestaltungsspielraum. Wir skizzieren die Ergebnisse eines deutschlandweit durchgeführten Kredittests, die unter den getesteten Banken eine unzureichende Erfassung der Bonität der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers, Wucherzinsen und Restschuldversicherungen als Voraussetzung für die Kreditvergabe vorfinden und somit Belege für eine unverantwortliche Kreditvergabe liefern. Als Ausweg wird eine Rückkehr zum relationalen Banking unter Nutzung der künstlichen Intelligenz diskutiert.

 

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Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Neue Einkommens-Freibeträge seit 01.01.2020

Im Bundesgesetzblatt wurde die „Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020–PKHB 2020) veröffentlicht (BGBl. 2019 I 2942).

Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann hat dazu wieder Material zusammengestellt:

Siehe auch den Rechner von Andreas Kleingünther unter www.pkh-fix.de/pkh_01_2020.xls

Hinweis: In Hamburg besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe. Arme Hamburgerinnen und Hamburger müssen zur ÖRA (vgl. § 12 Abs. 1 BerH, § 1 Hmb ÖRA-Gesetz).