Pressemitteilung der BAG-SB zum Konjunkturpaket 2

Bundesweit wird damit gerechnet, dass in Folge der Corona-Pandemie spätestens im Herbst überdurchschnittlich viele Personen und Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Doch anstatt die vorliegenden Gesetzentwürfe zur Reformierung des Insolvenzrechts schnell umzusetzen, sorgt die Bundesregierung für zusätzliche Verunsicherung bei Schuldnerinnen und Schuldnern. Grund ist das Eckpunktepapier zum Konjunkturpaket 2. Darin wird einerseits eine Verkürzung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen auf drei Jahre angekündigt. Andererseits werden alte Fragen aufgeworfen, die bereits lange geklärt schienen. Darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) in ihrer heutigen Meldung hin.Im Konjunkturpaket 2 ist nun von einer befristeten Verkürzung der Verfahrenslaufzeit die Rede.”Die Befristung für Verbraucher wäre ein deutlicher Rückschritt hinter den Referentenentwurf, der zwar eine nur sukzessive Verkürzung vorsieht, dann aber unbefristet“, Ines Moers von der BAG-SB. Plötzlich sei auch wieder fraglich, ob die im November 2019 angekündigte schrittweise Reduzierung der Verfahrenslaufzeit in Kraft treten wird. Oder was mit den Insolvenzverfahren passiert, die im Vertrauen auf die damaligen Bekanntmachungen des BMJV eröffnet worden sind. Es sei aufgrund der unsicheren Rechtslage kaum möglich, jetzt überschuldeten Menschen die Beantragung eines Privatinsolvenzverfahrens überhaupt zu empfehlen, so die BAG-SB. ”Die Verunsicherung bei den Ratsuchenden und den Beratungskräften ist riesig! Wir brauchen dauerhafte Rechtssicherheit“, fasst sie die Stimmung ihrer Mitglieder zusammen. Die Sorge, dass ein kürzeres Insolvenzverfahren einen Anreiz zum Missbrauch darstelle, habe sich schon in der Vergangenheit mehrfach als völlig unbegründet erwiesen.
Die vollständige Pressemitteilung kann auf der Homepage der BAG SB
BAG SB
abgerufen werden.

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Arbeitshilfen: Aufenthaltsrecht und Existenzsicherung während Corona für ausländische Arbeitnehmer*innen, Studierende, Tourist*innen

Die Corona-Pandemie und die Präventionsmaßnahmen haben erhebliche indirekte Auswirkungen auf nicht-deutsche Staatsangehörige. Sowohl der Aufenthaltsstaus als auch die soziale Existenzsicherung und die Krankenversicherung sind in vielen Fällen gefährdet, wenn der Arbeitsplatz verloren gegangen oder der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist. Für die Beratungspraxis ist in den allermeisten Fällen die Sicherung des Existenzminimums und der Gesundheitsversorgung eine besondere Herausforderung. Dazu gibt es drei neue Arbeitshilfen:

Arbeitshilfe „FAQ zu Auswirkungen von Corona auf den Aufenthalt von zugewanderten Fachkräften“ (erstellt von der Fachstelle Einwanderung im IQ Netzwerk)

Arbeitshilfe „Auswirkungen von Corona auf den Aufenthalt von ausländischen Arbeitnehmer*innen, Auszubildenden und Studierenden“ (eine Arbeitshilfe des IQ Netzwerkes Niedersachsen, das in Kooperation mit der Fachstelle Einwanderung erstellt worden ist)

Arbeitshilfe „Existenzsicherung für Corona-Gestrandete“ (erstellt von der GGUA Flüchtlingshilfe),

Regelsätze zu niedrig: Umfrage zu Kosten des täglichen Lebensunterhalts untermauert Notwendigkeit finanzieller Soforthilfen für die Ärmsten

PM des Paritätischen: “Nach einer repräsentativen Umfrage gehen die allermeisten Menschen, konkret 80 Prozent der Bevölkerung, nicht davon aus, dass die in Hartz IV und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorgesehenen Regelsätze ausreichen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Betrag, der im Durchschnitt zur Deckung des täglichen Lebensunterhalts eines Erwachsenen (ohne Wohnkosten) als nötig erachtet wird, liegt mit 728 Euro pro Monat um fast 70 Prozent über dem, was einem alleinlebenden Grundsicherungsbezieher derzeit tatsächlich regierungsamtlich zugestanden wird (432 Euro). Zum Zeitpunkt der Umfrage (Anfang März) noch nicht einmal berücksichtigt sind dabei zusätzliche coronabedingte Mehrausgaben wie etwa durch steigende Lebensmittelpreise oder für Schutzmasken und Desinfektionsmittel. Der Paritätische Wohlfahrtsverband bewertet die Ergebnisse als weiteren Beleg für die Notwendigkeit finanzieller Soforthilfe für arme Menschen und fordert ein Konjunkturprogramm gegen Armut. (mehr …)

Bundesrat schlägt weitergehende Verschärfungen des “Inkassogesetzes” vor

Letzten Freitag (5.6.2020) hat der Bundesrat zum RegE eines “Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” Stellung genommen – siehe BR-Drucksache 196/20 (B). Es wird vorgeschlagen:

  1. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung von Inkassodienstleistern zum Hinweis auf Umstände, bei denen der Verdacht eines Identitätsdiebstahls besteht, weiter gefasst werden könnte und auch Fälle einbezogen werden könnten, bei denen die Anschrift des Schuldners nicht gesondert ermittelt werden musste.
  2. “Der Inkassodienstleister hat außerdem, wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, einer Privatperson auf Anfrage einen Nachweis der mit dem Gläubiger getroffenen Vergütungsvereinbarung zu übermitteln.”
  3. (mehr …)

Bundesrat schlägt weitergehende Verschärfungen des “Inkassogesetzes” vor

Letzten Freitag (5.6.2020) hat der Bundesrat zum RegE eines “Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” Stellung genommen – siehe BR-Drucksache 196/20 (B). Es wird vorgeschlagen:

  1. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung von Inkassodienstleistern zum Hinweis auf Umstände, bei denen der Verdacht eines Identitätsdiebstahls besteht, weiter gefasst werden könnte und auch Fälle einbezogen werden könnten, bei denen die Anschrift des Schuldners nicht gesondert ermittelt werden musste.
  2. “Der Inkassodienstleister hat außerdem, wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, einer Privatperson auf Anfrage einen Nachweis der mit dem Gläubiger getroffenen Vergütungsvereinbarung zu übermitteln.”
  3. (mehr …)

Kon­junk­tur­pa­ket (2): “schneller Neustart nach einer Insolvenz” – für Verbraucher allerdings Verkürzung des Entschuldungsverfahren nur “befristet”

Unter Punkt 9 des Eckpunktepapiers des Konjunkturpakts steht:

Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen helfen wir den Unternehmen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Was dies konkret bedeutet, ist unklar. (mehr …)