Aufruf zum Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 einen Regierungsentwurf zur Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Dieser weicht in einigen wesentlichen Punkten vom Referentenentwurf ab. So wird für Verbraucher die dreijährige Verkürzungsmöglichkeit zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet. Auch wird u.a. ein neuer Versagungsgrund eingeführt. Das Entschuldungsrecht wird sonst in Richtung eines Sanktions- und Bewährungsrechts entwickelt anstatt die Eigenverantwortung der Schuldner zu fördern.

Dafür gibt es keine Rechtfertigung aus dem Umsetzungsauftrag der EU-Restrukturierungsrichtlinie.

Maßgebliche Jurist*innen haben jetzt die Initiative ergriffen und einen Aufruf gestartet, der die wesentlichen Kritikpunkte in prägnanter Weise zusammenfasst. Dieser Aufruf soll im weiteren parlamentarischen Verfahren an die politisch Verantwortlichen weitergeleitet werden.

Durch möglichst viele Unterzeichnende soll ein Umdenken der Politik und damit entsprechende Änderungen im parlamentarischen Verfahren erreicht werden.

Wer die Bedenken teilt und diesen Aufruf unterstützen möchte, wendet sich bitte direkt an die Autor*innen. Die Unterzeichnenden werden im Aufruf dann namentlich genannt.

Zum Aufruf gelangen sie hier Aufruf

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Reform der Insolvenzordnung – Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ab 01.10.2020?

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 1.7.2020

Weitere Informationen: FAQ zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
bmjv.de

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Neue Website für Verbraucherinnen und Verbraucher – www.meine-schulden.de –

Mit der neuen Website www.meine-schulden.de unterstützt die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) ver- und überschuldete Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Bewältigung ihrer finanziellen Situation. "Wir wollen den Weg in eine Beratungsstelle erleichtern und helfen, den Beratungsprozess vorzubereiten und zu begleiten", so Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG-SB. Ziel sei es, alle Interessierten kostenfrei über zentrale Themen der Schuldner- und Insolvenzberatung aufzuklären und praktische Hilfe im Netz anzubieten.

Quelle und weitere Informationen: BAG SB (Link: BAG-SB)

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Warum einfach, wenn´s auch kompliziert geht? Die Schuldnerberatung des Kreisdiakonieverbands im Landkreis Esslingen äußert sich zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Schuldnerberatung des Kreisdiakonieverbands im Landkreis Esslingen äußert sich zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und wendet sich an die Politik

Inkassokosten belasten (nicht nur) junge Verbraucher über Gebühr – Offener Brief von Jugend-Schuldnerberatungsstellen an MdBs

Jugendschuldnerberatungsstellen aus Tübingen, Esslingen und Freiburg prangern in offenem Brief Inkassopraktiken und überhöhte Kosten an.

Diakonie: Kabinettsbeschluss für neue Hartz IV-Regelsätze schreibt Armut fort

Die Bundesregierung meldet: “Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021. Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 439 Euro im Monat – sieben Euro mehr als bisher. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Dazu meldet die Diakonie (mehr …)

BGH zur Versagung einer Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Im Beschluss vom 16.7.2020 – IX ZB 77/18 – hat der BGH eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF i.V.m. §§ 20, 97 InsO bestätigt. Der objektive Tatbestand der Vorschrift sei verwirklicht worden, indem der Schuldner Ansprüche aus fünf Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 Euro im (Regelinsolvenz-) Verfahren nicht vollständig angegeben habe.

Die Entscheidung ist nicht umwälzend, gibt aber Gelegenheit, sich mit der Versagung und vor allem mit der groben Fahrlässigkeit zu befassen.

Stellungnahme der AG SBV zum Restschuldbefreiungs-Verkürzungsgesetz

Die AG SBV nimmt zum Regierungsentwurf des “Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens” Stellung.

Unter anderem: Die Arbeitsgemeinschaft begrüßt ausdrücklich, dass entsprechend der Empfehlung im Erwägungsgrund 21 der EU-Richtlinie die Entschuldungsfrist von drei Jahren für alle natürlichen Personen gelten soll. Dagegen lehnt die AG SBV ab, dass diese Regelung zunächst nur befristet bis 2025 eingeführt werden soll. Es sind aus Sicht der sozialen Schuldnerberatung keine Gründe ersichtlich, die eine Befristung der Regelung zur Verkürzung in irgendeiner Weise rechtfertigen würden.