SOZIALRECHT-JUSTAMENT: Mitwirkungspflichten im SGB II nach § 60 Abs. 1 SGB I und Störungen des Sozialrechtsverhältnisses

Hier die Hinweis auf die beiden Ausgaben des SOZIALRECHT-JUSTAMENT von Bernd Eckhardt zum Thema “Mitwirkungspflichten im SGB II nach § 60 Abs. 1 SGB I und Störungen des Sozialrechtsverhältnisses”.

Zahl der Insolvenzen im Jahr 2019 erneut gesunken

Im Jahr 2019 haben die deutschen Amtsgerichte 18.749 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 2,9 % weniger als 2018. Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen rückläufig: Im Vorjahresvergleich sank sie um 7,3 % auf 62.632 Fälle.

Detaillierte Daten können über die Tabellen 52411 (Insolvenzen) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden. Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet die Fachserie 2, Reihe 4.1.

Quelle und mehr: PM des Statistischen Bundesamtes

BMJV: Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. – Quelle und mehr: Pressemitteilung des BMJV

“Jobcenter und Arbeitsagenturen arbeiten weiter – auch wenn die Türen geschlossen sind”

Die Bundesagentur meldet: Die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen), Arbeitsagenturen und Familienkassen konzentrieren sich in der aktuellen Lage darauf, Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld und Kinderzuschlag sowie alle weiteren Leistungen auszuzahlen.

Um dies zu gewährleisten, um die Gesundheit aller zu schützen und um die Pandemie einzudämmen, gibt es ab morgen keinen offenen Kundenzugang in unsere Gebäude mehr.

Kundinnen und Kunden, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen, und einen Weiterbewilligungsantrag stellen wollen, können dies online unter jobcenter.digital erledigen. Nach der Registrierung wird per Post eine PIN zugestellt. Über dieses Portal können auch Veränderungen mitgeteilt werden.

Siehe auch:

BGH: keine Verfahrenskostenstundung, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19, entschieden, an seiner sog. Vorwirkungsrechtsprechung auch nach der InsO-Reform 2013 festzuhalten. Der Leitsatz lautet:

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.

Aus der Entscheidung: (Rn 11): “Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. (mehr …)

Wissenschaftliche Mitarbeiter gesucht (m/w/d)

 

Zur Verstärkung unseres interdisziplinären, engagierten Teams suchen wir
ab sofort bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unbefristet eine/n
Wissenschaftliche Mitarbeiterin / Wissenschaftlichen Mitarbeiter
– 39 Std. –

 

Ihre Aufgaben:

  • Sie werben Drittmittel ein
  • Sie planen und führen Forschungsprojekte durch
  • Sie organisieren Konferenzen
  • Sie nehmen an Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen teil
  • Sie unterstützen im Tagesgeschäft

Wir freuen uns, wenn folgende Aspekte auf Sie zutreffen:

  • ein abgeschlossenes sozialwissenschaftliches, volkswirtschaftliches oder juristisches Studium
  • Grundkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen oder die Bereitschaft, sich zügig einzuarbeiten
  • Erfahrung oder Interesse an Forschung im Bereich Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz
  • Erfahrungen in der Erhebung und Auswertung quantitativer Daten
  • eine zielgerichtete und selbstständige Arbeitsweise
  • Kommunikationsstärke und sehr gute konzeptionelle und organisatorische Fähigkeiten
  • sehr gutes Darstellungs- und Ausdrucksvermögen

Vorteilhafte Qualifikationen:

  • Erfahrungen in der Leitung von Teams und Projekten
  • gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift
  • Erfahrungen in der Einwerbung von Drittmitteln
  • Bereitschaft bei Tagungen / Veranstaltungen zu sprechen bzw. das Institut außerhalb zu vertreten

Wir bieten Ihnen:

  • eine unbefristete Anstellung
  • eine inhaltlich abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten
  • flexible Arbeitszeiten und die Möglichkeit zu Homeoffice
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • ein wertschätzendes Miteinander im Team
  • berufliche Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten
  • eine attraktive Vergütung in Anlehnung an die Tarifbedingungen für Banken und Sparkassen sowie Sonderleistungen (u. a. VWL, Restaurant-Checks)
  • einen zentral gelegenen Arbeitsort mit sehr guter Verkehrsanbindung

 

Sie haben Interesse?

Dann möchten wir Sie gerne persönlich kennenlernen. Wir freuen uns über Ihre Bewerbung ausschließlich in elektronischer Form in einer Datei im PDF Format, unter Nennung der Kennziffer 01-2020, Ihrer fachlichen Schwerpunkte und möglichen Beginns spätestens bis zum 31. März 2020 per E-Mail an institut@iff-hamburg.de.

Haben Sie noch Fragen?

Wenden Sie sich gern an Frau Dr. Sally Peters (040-309691-0 oder sally.peters@iff-hamburg.de). Für organisatorische Fragen steht Ihnen Melanie Poldrack (040-309691-0 oder melanie.poldrack@iff-hamburg.de) zur Verfügung.

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Wichtiger Schritt für bessere Finanzaufsicht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft begrüßen den heutigen Beschluss des Bundeskabinetts für eine bessere Finanzaufsicht. Demnach soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ab 2021 die Aufsicht über die in Deutschland zugelassenen Finanzanlagevermittler übernehmen.