Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, gegenüber Banken und Sparkassen klarzustellen, dass sie sich in der Coronakrise nicht an ihren Kunden bereichern dürfen. Dies steht im Widerspruch zum im März beschlossenen Kreditmoratorium.
Monat: Mai 2020
Strafbefehl und Einziehungsanordnung gegen MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH in Speyer
Es lohnt sich eine Suche in www.bundesanzeiger.de unter dem Stichwort MAXDA, dort dann “gerichtlicher Teil”. Man stößt auf 2 Verfahren der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern (6581 VRs 6050 Js 19201/19, 6581 VRs 6050 Js 116/20). Siehe auch die PM der Staatsanwaltschaft: “Einziehung in Millionenhöhe nach Schädigung einer großen Anzahl von Kunden eines Kreditvermittlungsunternehmens“.
Aus dem Bundesanzeiger: “Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2020 – 4 Cs 6050 Js 116/20 – wurde gegen die Einziehungsbeteiligte MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH, Boschstraße 3, 67346 Speyer die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von mehreren Millionen Euro rechtskräftig angeordnet. Die Einziehungsbeteiligte hat den Betrag bereits auf ein Justizkonto eingezahlt, so dass der Einziehungsbetrag zur Auskehrung an die durch die Straftat Verletzten (im Folgenden als Geschädigte bezeichnet) bereitsteht.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH hat im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2013 in der Regel durch Einschaltung einer Vielzahl von Außendienstmitarbeitern für Tausende von Kunden Darlehensverträge vermittelt bzw. zu vermitteln versucht. (mehr …)
BMJV beauftragt iff mit der Evaluierung der Entwicklungen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

Im Rahmen des Projekts sollen die Entwicklungen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen in Deutschland seit Geltung der neuen Vorschriften im KWG und im BGB untersucht werden.
Hierbei werden Struktur und Praxis der Kreditwürdigkeitsprüfung in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kreditinstitute sowie deren Bewertung untersucht, um festzustellen, ob die Kreditwürdigkeitsprüfung in der Praxis das Ziel erreicht, Verbraucherinnen und Verbraucher effektiv vor überfordernden Finanzierungen zu schützen.
Das Projekt erfolgt in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Peter Rott, Prof. Dr. Petra Buck-Heeb, Jun. Prof. Claire Feldhusen, Prof. Dr. Ulrich Fritsche und Prof. Dr. Ingrid Größl.
Die Erhebungen beginnen im Sommer 2020, im Frühsommer 2021 erfolgt die Übergabe des Schlussberichts an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Helena Klinger.
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Gewerkschaften und Sozialverbände fordern einen Corona-Mehrbedarf: “100 Euro mehr, sofort! Solidarisch für sozialen Zusammenhalt und gegen die Krise”
In einem gemeinsamen Aufruf fordern Spitzenvertreter*innen des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Gesamtverbands und weiterer bundesweiter Organisationen angesichts der Coronakrise Soforthilfe für arme Menschen.
“Die gemeinschaftliche Bewältigung der Corona-Pandemie ist auch eine Herausforderung für den sozialen Zusammenhalt in Deutschland. Rücksicht zu nehmen, füreinander einzustehen und finanzielle Lasten solidarisch zu teilen, ist das Gebot der Stunde. Regierungen und Parlamente von Bund und Ländern haben die Tragweite der Krise früh erkannt und unverzüglich Hilfen in einem bisher nicht für möglich gehaltenen Umfang bereitgestellt. Die unterzeichnenden Organisationen begrüßen das ausdrücklich.
Auch heute sind es die Ärmsten, die die Folgen der Krise mit besonderer Härte trifft. Grundnahrungsmittel werden spürbar teurer, (mehr …)
LG Köln: Corona-Soforthilfen sind unpfändbar und bei einer Kontopfändung nach § 765a ZPO freizugeben
Hier eine Pflichtlektüre: Das LG Köln stellte am 23.04.2020 unter 39 T 57/20 fest:
“Dem Schuldner ist aber zur Vermeidung einer unangemessenen Härte i.S. von § 765a ZPO die Corona-Soforthilfe in voller Höhe (9.000,00 EUR) zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Denn der Anspruch des Schuldners aus dem Bescheid der Bezirksregierung Köln auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch. (…) Nach dieser Maßgabe ist die Corona-Soforthilfe – wie vom Amtsgericht richtig erkannt – ohne Weiteres als zweckgebunden anzusehen, da sie ausweislich des im Bescheid mitgeteilten Leistungszwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient (…)
In den nicht von § 850k Abs. 4 ZPO erfassten Fällen, lässt sich allerdings über eine Anwendung von § 765a ZPO erreichen, dass ein Schuldner nicht allein schon deswegen schlechter gestellt wird, weil sein Konto gepfändet ist und nicht der – unpfändbare – Anspruch selbst. Auch der Bundesgerichtshof billigt etwa eine Freigabe „entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850k ZPO“ von Guthaben, die sich aus zweckgebundenen und damit nach § 851 ZPO unpfändbaren Beträgen ergeben (mehr …)
Corona-Soforthilfe muss beim Schuldner ankommen

iff-Pressemitteilung vom 05.05.2020
Der Anspruch auf Corona-Soforthilfe ist unpfändbar. Dies hat das LG Köln mit Beschluss vom 23. April 2020 – 39 T 57/20 entschieden. Besitzt der Pfändungsschuldner einen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe, so ist ihm dieser zur Vermeidung einer unangemessenen Härte in voller Höhe zu belassen (§ 765a ZPO).
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Nächste DAV-Veranstaltung Verbraucherinsolvenz 18. und 19.6.20
anbei das Programm der 39. Veranstaltung der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, die diesmal als interaktives Online Webinar stattfindet. Bitte macht auch Eure Kolleginnen und Kollegen auf sie aufmerksam. Die Kosten betragen diesmal 50 Euro bzw. 90 Euro für Schuldnerberater/innen, die Mitglied in der BAG-SB sind.
Das Programm ist unter
Arbeitsmaterialien-Grundlagen
zu finden
Programm 18.-19.06.2020
-- Delivered by Feed43 service
AG Zeven zur Übertragung von Guthaben auf dem P-Konto
Das Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB) weist auf seiner Webseite auf das Urteil des AG Zeven vom 13.3.2020, 3 C 343/19 hin (Meldung vom 21.4.2020) und stellt es dankenswerterweise als Scan bereit.
Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und darf dieses gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf des nächsten Monats, der auf den Zahlungseingang folgt, an den Drittschuldner ausgezahlt werden, dann kann dieses Guthaben in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden, soweit der Schuldner über das Guthaben nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft. Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt auch für das Sperrguthaben aus § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO (in Anwendung von BGH Urteil vom 4.12.2014, IX ZR 115/14).
Änderung: 15. Internationale Konferenz für Finanzdienstleistungen am 18./19. Juni 2020 findet online statt

iff-Konferenz findet dieses Jahr virtuell statt
Aufgrund einer aktuellen Verordnung des Landes Hamburg zum Corona-Virus, deren Maßnahmen bis Ende August gelten, wird die Tagung nicht in der geplanten Form stattfinden können.
Gerne möchten wir dem hohen Interesse an den Konferenzschwerpunkten Nachhaltigkeit, Überschuldung, Digitalisierung/Fintech sowie dem Umgang mit der gleichzeitigen Corona- und Klimakrise eine Plattform bieten.
Wir haben uns dazu entschlossen, die diesjährige iff-Konferenz virtuell durchzuführen – mit vielen Vorteilen gegenüber einer Präsenz-Veranstaltung. Auch im virtuellen Format können Sie Fragen an die Referentinnen und Referenten stellen. Sie haben keinen Reiseaufwand und können von zu Hause oder aus dem Büro teilnehmen.
Hinweis für Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht: Es besteht die Möglichkeit, sich neun Stunden als Fortbildung für den Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht gemäß § 15 Fachanwaltsordnung anerkennen zu lassen. Die anrechenbaren Seminare sind im Programm mit FA/VuR gekennzeichnet.
Anmeldung und Programm finden Sie unter:
https://www.iff-hamburg.de/hamburg-2020/
Wir freuen uns, wenn Sie dabei sind!
Bleiben Sie gesund!
Vielen herzlichen Dank und viele Grüße aus dem iff
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Stundung von Konsumenten- und Immobilienkrediten

Im Zuge des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht können Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 gestundet werden. Dr. Sally Peters weist in zwei aktuellen Artikel in der Berliner Zeitung und der Frankfurter Rundschau aber darauf hin: „Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass Stundung eben nur einen Aufschub bedeutet.“ Es sollte genau abgewogen werden, ob das Stundungsangebot in Frage kommt und zu welchen Bedingungen die Stundung gewährt wird. Da das Gesetz nicht einige Unschärfen hat, verlangen beispielsweise einige Banken Zinsen. Es ist aufgrund der mittel- und langfristigen Folgen schon jetzt davon auszugehen, dass die Stundungsfrist bis zum 30. Juni nicht ausreicht.
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