Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfen sind als zweckgebundene Leistungen nach § 851 ZPO unpfändbar. LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20 Sachverhalt: Am 09.06.2017 wurde das P-Konto des Schuldners gepfändet. Am 27.03.2020 erhielt der Schuldner die Bewilligung einer einmaligen „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ in Höhe von 9.000 Euro. Diese wurde wenige Tage später dem Konto des Schuldners gutgeschrieben. Die Bank weigerte sich jedoch an den Schuldner auszahlte. Dieser erhob am 07.04.2020 einen Antrag auf Freigabe der Kontopfändung in Höhe der 9.000 Euro aus der Corona-Soforthilfe, mit der Begründung, dass er den Betrag zur Unterhaltszahlung (Familie, Miete etc.) brauche. Entscheidung: Die Corona-Soforthilfe sei als zweckgebundene Leistung von der Pfändung gem. § 851 I ZPO ausgenommen. Der Zweck der Leistung betreffe die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und die Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen. Zwar stelle diese keine in der ZPO geregelten unpfändbaren Betrag dar, wie etwa sonstige Einkünfte aus § […]

Warnung vor Überschuldung und Kritik an zu hohen Dispozinsen während Corona

In einem heute erschienen Artikel des Spiegels zur Kritik der Bürgerbewegung Finanzwende an zu hohen Dispozinsen der Banken, gerade während der Corona-Krise weißt der Autor außerdem auf die Warnung des Instituts für Finanzdienstleistungen hin, dass Privathaushalten zunehmend wachsenden Überschuldung aufgrund der derzeitigen Krisensituation droht. Das vom Bundestag beschlossene dreimonatige Aussetzen von Kreditraten gilt bspw. nicht für Dispokredite, bemängelt die Verbraucherzentrale Hamburg.

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Debatte über soziale Maß­nahmen zur Be­kämpfung von Corona

Der Bundestag debattiert heute eine halbe Stunde lang abschließend über den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) (19/18966).

Abschließend beraten werden auch insgesamt sieben Anträge der Oppositionsfraktionen. (…) Der zweite Antrag der Linksfraktion trägt den Titel „Sozialen Schutz auch während der Corona-Krise umfassend gewährleisten“ (19/18945). Sie verlangt darin, das Arbeitslosengeld II und alle weiteren Leistungen, die das Existenzminimum absichern sollen, rückwirkend zum 1. März 2020 für die Dauer der Krise um 200 Euro pro Person und Monat zu erhöhen. Für schulpflichtige Kinder soll über das Bildungs- und Teilhabepaket ein einmaliger Zuschuss für Computer in Höhe von 500 Euro gewährt werden. (…) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verlangt in ihrem zweiten Antrag (19/18705), mit einem Corona-Aufschlag in der Grundsicherung das Existenzminimum zu sichern. Nicht alle Menschen träfen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie gleichermaßen. Menschen mit geringem Einkommen seien besonders hart betroffen.” – Quelle und mehr: HIB-Meldung

vzbv: Banken verstoßen gegen Corona-Schutzpaket für Kreditnehmer

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die Bundesregierung auf, gegenüber Banken und Sparkassen klarzustellen, dass sie sich in der Coronakrise nicht an ihren Kunden bereichern dürfen. So verlangt eine Volksbank in Nordrhein-Westfalen laut Verbraucherbeschwerde auch während der gesetzlich eingeräumten Aussetzung des Kredites weiterhin Zinszahlungen. Auch der Bundesverband Deutscher Banken (BdB) empfiehlt Kreditinstituten trotz Kreditaussetzung auf Zinszahlungen zu bestehen. Dies steht im Widerspruch zum im März beschlossenen Kreditmoratorium. Demnach können Privatpersonen, die durch die Coronakrise in finanzielle Schieflage geraten sind, bei Krediten die Zahlung von Tilgung und Zinsen aufschieben. – Quelle und mehr: PM des vzbv

Kredithai muss 175.000 geschädigte Kunden entschädigen – diese müssen bis 30.9.2020 selbst aktiv werden!

Speyerer Kreditfirma Maxda muss 175.000 betrogene Kunden entschädigen. Entschädigungsanspruch innerhalb von nur 6 Monaten geltend zu machen!

Bleibt die Rente auch in der Krise sicher? Ja und Nein.

iff-Pressemitteilung vom 08.05.2020

Gestern verabschiedete der Bundestag das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze “ in der Ausschussfassung (BT-Drs. 19/17586, BT-Drs. 9/19037). Einen wesentlichen Bestandteil der Gesetzesinitiative bildet die Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge. Künftig übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein den Unterschiedsbetrag, wenn von Pensionskassen gekürzte Betriebsrenten nicht vom Arbeitgeber ausgeglichen werden können. Das ist zum Beispiel bei einer Insolvenz der Fall. Den vollständigen Schutz entfaltet die Regelung aber erst ab 2022. Man hätte in Anbetracht der pandemiebedingten Wirtschaftslage durchaus früher ansetzen können.

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Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen und die Pflicht der Sozialleistungsträger, darüber aufzuklären

Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme in einer Antwort auf Frage von MdB Skudelny (Drucksache 19/16951, Frage 61) : “Sozialleistungsträger sind nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu beraten. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht informieren die gemeinsamen Einrichtungen daher u. a. im Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II” über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. [Anm.: siehe hier] Darüber hinaus ist in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen (auch) ein minderjähriger Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft betroffen ist, automatisch ein entsprechender Hinweis auf die Regelung des § 1629a BGB enthalten.

Derzeit wird geprüft, wie die volljährig Gewordenen darüber hinaus zeitnah zu ihrem Eintritt in die Volljährigkeit umfassend und verständlich über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB informiert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit erarbeitet hierzu gegenwärtig eine technische Lösung.”

Vgl. auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=1629a und BSG, B 4 AS 12/14 R: “Der Rechtsgrundsatz des § 1629a Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB gilt gleichermaßen für die auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X beruhenden Ansprüche auf Erstattung der an einen Minderjährigen erbrachten SGB II-Leistungen gemäß den §§ 20 bis 22 SGB II und ist von Amts wegen zu beachten.”

Unterstützung in der Studienfinanzierung – Ansatz gut, Ausgestaltung problematisch und eine verpasste Chance

iff-Pressemitteilung vom 07.05.2020

Heute verabschiedete der Bundestag das „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“, das der Wissenschaft und Studierenden im Hinblick auf die wirt-schaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie helfen soll (Drs. 19/18699). Bestandteil der Gesetzesinitiative waren u.a. ein zinsloser Kredit für Studierende sowie ein dreimonatiges Nothilfe-BAföG. Leider greifen die angedachten und verabschiedeten Regelungen zu kurz.

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