Bundestag verabschiedet Gesetz zur Schutzlücke bei Betriebspensionen

Das Handelsblatt hat unsere Pressemitteilung zur Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge vom 08.05.2020 aufgegriffen. Hintergrund ist das vom Bundestag verabschiedete „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze „. Einen wesentlichen Bestandteil der Gesetzesinitiative bildet die Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge. Künftig übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein den Unterschiedsbetrag, wenn von Pensionskassen gekürzte Betriebsrenten nicht vom Arbeitgeber ausgeglichen werden können. Das aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie mit einer deutlich erhöhten Zahl von Arbeitgeberinsolvenzen zu rechnen ist, findet dabei leider keine Berücksichtigung. „Tritt dieser Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 ein, besteht die Einstandspflicht des PSV nur, wenn die Rentenleistung durch die Pensionskasse um mehr als die Hälfte gekürzt wird oder der ehemalige Arbeitnehmer unter die für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt“, so Dr. Helena Klinger.

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Schlesig-Holsteinisches OLG gewährt Schuldnerin PKH zur Verteidigung gegen eine Darlehensklage der Bank mit der Begründung der Nichtanwendbarkeit der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 BGB

Zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist (siehe unsere Meldungen dazu) weisen wir auf den Beschluss des Schlesig-Holsteinischen OLG vom 2.3.2020, 5 W 70/20 (hier als Scan), hin.

In dem Beschluss wurde der Schuldnerin Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen eine Klage der Bank gewährt und dabei ausgeführt:

“Die Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auch auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Dariehensgebers nach Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (mehr …)

Erster BAG-SB – Innovationspreis für Schulden-Podcast der Caritas Neubrandenburg

„Wie erreichen wir die Menschen im ländlichen Raum am besten?“ Mit dieser Frage baut die Caritas Schuldnerberatung seit vielen Jahren das Informations- und Beratungsangebot im Internet aus. Erfolgreich, wie der Gewinn des erstmals verliehenen Innovationspreises der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) zeigt. „Mit dem BAG-SB Innovationspreis soll explizit auch das bisherige kreative und nimmermüde Bemühen der Caritas Region Neubrandenburg ausgezeichnet werden, Betroffene auf immer neuen Wegen in der digitalen Welt zu erreichen“ begründet die Jury die Vergabe des Preises in ihrer Laudatio bei der virtuellen Jahresfachtagung vergangene Woche.

Quelle und mehr: PM der BAG-SB

Konsumentenkredite in der Krise

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie befürchten diverse Expertinnen und Experten Kreditausfälle. Kurarbeit kann zwar Einkommensausfälle abmildern, dennoch können die verringerten Einkommen dazu führen, dass Zahlungsverpflichtungen über einen längeren Zeitraum womöglich nicht mehr wie geplant eingehalten werden können. Dr. Sally Peters stellt hierzu fest: „Viele Menschen wird die Krise erst verzögert treffen. In einigen Branchen und Unternehmen greift Kurzarbeit wahrscheinlich erst in den nächsten Monaten“, hinzukomme zudem: „Und wer jetzt schon wenig Geld hat, dem fällt es schwer, vorzusorgen.“ Zwar sind Instrumente wie die Darlehensstundung wichtige Instrumente, sie verschaffen allerdings nur vorübergehende Entlastung, denn es verschiebt sich nur der Zahlungszeitpunkt und nicht bei allen Betroffenen kann bis dahin mit einer verbesserten Einkommenssituation gerechnet werden.

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Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen – Teil 2: Spontanberatung + Verschulden

Auf unsere Meldung “Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen und die Pflicht der Sozialleistungsträger, darüber aufzuklären” erhielten wir folgende Hinweise von Roland Rosenow, die wir hiermit gerne – ihm dankend – weitergeben:

  1. Die Meldung ist nicht ganz klar in Bezug auf die Frage, ob eine Spontanberatungspflicht gesehen wird (was ja DIE entscheidende Frage ist). Es klingt immerhin so, als arbeite das BMAS daran, den Hinweis standardmäßig vorzusehen, was ja eine Spontanberatung wäre.
  2. Das Zitat aus dem Merkblatt der BA gibt die Rechtslage nicht zutreffend wieder. Es heißt da: „Überzahlungen, die ein Elternteil in der Vergangenheit verschuldet hat“. Verschulden heißt: (mehr …)

Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten – Teil 2

In Ergänzung zu /?p=16894: Hugo Grote stellt auf seiner Webseite www.judis.info/downloads feine Tools zur Verfügung. Dazu gehört auch die empfehlenswerte Excel-Tabelle: Teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten 2019.

Beispiel: Will man etwa nachvollziehen, welche Beträge sich nun genau aus der bemerkenswerten BGH-Entscheidung vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 (Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes) ergeben, kann dies ein schwieriges Unterfangen sein. Immerhin gibt es drei Unterhaltspflichten mit jeweils unterschiedlichen Berücksichtigungswerten (29%, 35%, 84%). (mehr …)

Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten – Teil 2

In Ergänzung zu /?p=16894: Hugo Grote stellt auf seiner Webseite www.judis.info/downloads feine Tools zur Verfügung. Dazu gehört auch die empfehlenswerte Excel-Tabelle: Teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten 2019.

Beispiel: Will man etwa nachvollziehen, welche Beträge sich nun genau aus der bemerkenswerten BGH-Entscheidung vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 (Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes) ergeben, kann dies ein schwieriges Unterfangen sein. Immerhin gibt es drei Unterhaltspflichten mit jeweils unterschiedlichen Berücksichtigungswerten (29%, 35%, 84%). (mehr …)

21. Jahresfachtagung des FSB in virtueller Form

Aufgrund der aktuellen Situation gibt es einige coronabedingte Änderungen bei unserer diesjährigen Jahresfachtagung. Zum ersten Mal wird die Tagung digital stattfinden. Wir würden uns freuen, wenn die Tagung trotz der ungewöhnlichen Umstände auf reges Interesse stößt. Weitere Informationen sowie das Tagungsprogramm können Sie dem Bereich "Veranstaltungen" auf unserer Homepage entnehmen.



Programm der Fachtagung

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