Änderungen der Regelungen zur Sperre von Strom- und Gasgrundversorgung geplant

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant Änderungen der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung, wie der Bundesratsdrucksache 397/21 zu entnehmen ist.

Besonders beachtlich dürften die geplanten Änderungen zur “Unterbrechung der Versorgung” (also: die Sperre) nach § 19 StromGVV und § 19 GasGVV sein.

I. Änderung Schwellenwert

  • zu Strom, S. 19: “Die Regelung zum Schwellenwert des Zahlungsverzugs des Kunden, der vor einer möglichen Unterbrechung der Versorgung erreicht werden muss, wird von dem bisherigen fixen Wert in Höhe von 100 EUR in einen dynamischen Wert in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung geändert. (mehr …)

Energieversorger: BGH unberechtigte Kosten bei pauschalen AGB Mahngebühren und „Vorort-Inkasso“

BGH-Urteil in Sachen unberechtigte Kosten von Energieversorgungsunternehmen - pauschale AGB Mahngebühren und ein "Vorort-Inkasso" sind unwirksam. I

Nach RDG-Beschwerde: Neue Vorgaben für zulässige Arbeitgeberanfragen durch Inkassodienste

Hier der Hinweis auf den Beitrag unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkasso-arbeitgeberanfragen/. Die dortige Einführung ins Thema: “In der Praxis der Schuldnerberatung sehen wir immer wieder Anfragen von Gläubigervertretern an Arbeitgeber, die ohne gesetzliche Grundlage und vorgeblich zur „Verfahrensvereinfachung“ bei diesem zahlreiche Informationen über den Schuldner abfragen.”

LG Hamburg zur Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes (§ 459g Abs. 5 StPO)

Nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB), soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Dazu hat das LG Hamburg am 27.5.2021, 605 StVK 314/20, entschieden (Leitsätze Matthias Butenob):

  1. Voraussetzung für eine Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung ist allein, dass das aus der Straftat Erlangte nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist. Für eine wertende Entscheidung des Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung, z.B. ein etwaiges „Verprassen” oder ähnliches einbezöge, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 459g Abs. 5 StPO kein Raum.
  2. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist auch für eine Ratenzahlungsregelung gemäß § 459a StPO kein Anwendungsspielraum eröffnet.
  3. Macht der Verurteilte geltend, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen, spricht für die Richtigkeit dieser Angabe indiziell der von dem Verurteilen vorgelegte Bescheid des Jobcenters, wonach der Verurteilte ALG Il-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. (mehr …)